Gleichermassen führe die Komplexität der Transaktion entgegen der Vorinstanz nicht zu einem Beteiligungshandel im Nebenerwerb. Vielmehr handle es sich um eine einfache Transaktion, nämlich den Verkauf von Aktien einer Schweizer Gesellschaft aus dem Privatvermögen. Dass die technische Abwicklung des Verkaufes aufwändiger gewesen sei, sei einzig in der ausländischen Käuferschaft begründet gewesen. Auch begründe die verkaufsbedingte Wertsteigerung und Stärkung der E. AG kein Argument für einen Beteiligungshandel.