Da der Rekurrent einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn erzielt habe, stelle sich auch grundsätzlich die Frage von Anlagekosten nicht. Ebenso seien keine Ausführungen zu der in der Stellungnahme des KStA gemachten falschen Behauptung, die erhaltenen Aktien gehörten zum Geschäftsvermögen und darauf erzielte Verluste seien abziehbar, zu machen.