Zur Beweislast wurde hinsichtlich Beteiligungshandel angeführt, dass die Rekurrenten den Mitwirkungspflichten immer nachgekommen seien. Einzig im Jahr 2010 sei die Steuererklärung im Kanton T. zu spät eingereicht worden, weshalb eine Ermessensveranlagung vorgenommen worden sei. Die Steuererklärungen der Jahre bis 2010 lägen aber vor. Ein Gegenbeweis könne den Rekurrenten nicht auferlegt werden. Es sei nicht opportun, eine Beweislastumkehr aufgrund der Rechtsprechung zum Liegenschaftenhändler zu konstruieren. Den Rekurrenten könne insbesondere in Bezug auf die nur vermutete Fremdfinanzierung kein Negativbeweis zugeschoben werden.