Die teilweise Bezahlung des Kaufpreises durch Aktien der Käuferin stelle keine Reinvestition dar. Der Rekurrent habe keine andere Möglichkeit gehabt, als die Aktien als Kaufpreissurrogat zu akzeptieren. Zu Recht sei die Steuerkommission im Einspracheentscheid auch davon ausgegangen, dass keine steuerbare indirekte Teilliquidation vorliege.