zu kümmern. Der Rekurrent sei Mitglied des Verwaltungsrates, nicht jedoch Angestellter der E. AG gewesen. Die Marktansprache für die Suche nach potentiellen Kunden sei durch M&A-Spezialisten der D. vorgenommen worden. Es liege auch kein Zusammenschluss zu einer Personengesellschaft vor, der zu einer Gewerbsmässigkeit führen könnte. Es sei gängige Praxis, dass Investoren nur mit einer Partei verhandeln wollten. Eine Reinvestition des Gewinnes in gleichartige Vermögensgegenstände habe nicht stattgefunden. Die teilweise Bezahlung des Kaufpreises durch Aktien der Käuferin stelle keine Reinvestition dar.