4.6. Im Rekurs wurde an den Ausführungen in der Einsprache und den bisherigen Stellungnahmen festgehalten. Es wurde ergänzt, der Rekurrent habe immer sämtliche Aktenergänzungen mit detaillierten Antworten und umfassenden Dokumentationen erfüllt. Der Rekurrent habe Aktien des Privatvermögens verkauft und einen steuerfreien Kapitalgewinn erzielt. Das ergebe sich auch aus dem Urteil des Bundesgerichtes vom 25. September 2012 (StE 2012 B 23.1 Nr. 75). Die abweichende Beurteilung des KStA, wonach der Rekurrent als Beteiligungshändler im Nebenerwerb zu qualifizieren sei, beruhe lediglich auf Vermutungen. Die Beteiligung an der E. AG sei insbesondere nicht fremdfinanziert worden.