Ebenso fehle es an Angaben zu im Jahr 2011 erzielten Verlusten. Berücksichtigt werde hingegen ein Minderwert zwischen dem Wert der zugeteilten Aktien per 18. Januar 2011 und der Bewertung per Ende 2011 (CHF 2'190'455.00). Von Amtes wegen wurden sodann die auf dem Einkommen aus selbständigem Beteiligungshandel geschuldeten AHV-Beiträge angerechnet. Daraus, dass bei AN. kein Gewinn aus dem Verkauf von Aktien der E. AG als Einkommen erfasst worden sei, könne der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten, handle es sich dabei doch nur um den Verkauf einer sehr geringen Beteiligung.