enthaltenen Schürfrechte für die Phosphat-Gewinnung in X.. Zu beachten sei insbesondere auch das Zusammenwirken mit beneficial partners (insbesondere AL. AG und AK.), welches für einen Beteiligungshandel spreche. Eine rein private Vermögensumschichtung böte kaum Anlass, Mitwirkende zu entschädigen. Mit der nachträglichen Deklaration der Beteiligung an der AM. AG habe der Rekurrent auch dokumentiert, dass er sich in der Branche weitere Beteiligungen gesichert habe. Die Anlagekosten der Beteiligung seien nicht nachgewiesen worden. Ebenso fehle es an Angaben zu im Jahr 2011 erzielten Verlusten.