vom 6. Juni 2017 eingereicht. Mit diesem Entscheid wurde das Rechtsöffnungsbegehren gegen den Rekurrenten betreffend der Darlehensforderung über CHF 1 Mio. zuzüglich Zinsen abgewiesen. 4.4.4. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 liessen die Rekurrenten zum Vermögensvergleich des Gemeindesteueramtes Q. vom 5. September 2017 Stellung nehmen. Dabei wurde ein Anspruch des Rekurrenten aus dem Verkauf von 50.1 % der Aktien der E. AG von € 3'433'831.00 geltend gemacht. Davon seien dem Rekurrenten im Jahr 2011 € 3.050 Mio. in bar und € 383'831.00 durch Verrechnung zugeflossen.