4.4.2. In der Stellungnahme vom 31. Oktober 2016 liessen die Rekurrenten ausführen, die Mitwirkungspflicht sei nicht verletzt worden, weshalb eine Umkehr der Beweislast nicht zulässig sei. Die Beteiligung an der E. AG sei nicht fremdfinanziert worden. Das Investment sei aus dem Privatvermögen des Rekurrenten finanziert worden. Dieser verfüge zwar über Fachwissen im Finanzbereich, einen hohen Bekanntheitsgrad und ein grosses Beziehungsnetz, nicht jedoch über spezifisches Fachwissen eines im Rohstoffbereich tätigen Ingenieurs. Es sei darum gegangen, neue Investoren zu suchen, die das langfristige Überleben des Unternehmens sicherstellen konnten.