4.4. 4.4.1. Aufforderungsgemäss erstattete das KStA der Steuerkommission Q. den Amtsbericht vom 12. September 2016. Im Wesentlichen wurde darin die Auffassung vertreten, es liege kein steuerfreier Kapitalgewinn aus privater Vermögensverwaltung, sondern ein Einkommen aus Beteiligungshandel im Nebenerwerb vor. Dafür sprächen aufgrund der Beweislastverteilung bei Verletzung der Mitwirkungspflicht eine – zu vermutende – Fremdfinanzierung, die beruflichen Fachkenntnisse, das Zusammenwirken und der Zusammenschluss mehrerer Beteiligter zu einer Personengesellschaft sowie die Reinvestition eines Teils des Erlöses in weitere Beteiligungen. Es sei von einem im Jahr 2011 erzielten Bruttoerlös von