Der Rekurrent habe im Rahmen des Kaufvertrages vom 11. Februar 2010 (mit Nachträgen) 5'270'520 Aktien der E. AG für € 3'864'489.80 (Baranteil) und 43'368'163 Aktien der M.. veräussert. Der Kurs der Aktien der M.. habe sich bis zum Jahresende 2011 substantiell vermindert, so dass der Rekurrent einen privaten Kapitalverlust erlitten habe. Abschliessend wurde geltend gemacht, dass der Kaufvertrag am 11. Februar 2010 abgeschlossen worden sei, und eine allfällige Einkommenszurechnung im Jahr 2011 ohnehin periodenfremd sei. Zudem sei der Verkauf von Aktien der E. AG bei anderen Verkäufern als steuerfreier privater Kapitalgewinn behandelt worden.