4.3. Mit der Einsprache wurde geltend gemacht, dass der Gewinn aus dem Verkauf der Aktien der E. AG zu Unrecht mit der Einkommenssteuer erfasst worden sei. Der Rekurrent habe einen steuerfreien Kapitalgewinn aus dem Verkauf von Privatvermögen erzielt. Es liege insbesondere keine indirekte Teilliquidation vor. Die Rekurrenten seien per 1. März 2011 in Q. (V.) zugezogen. Im Zeitpunkt des Zuzuges habe der Rekurrent 5'249'480 Aktien bzw. 21.4264 % an der E. AG, U., sowie 45'274'795 Aktien an der M.., einem börsenkotierten Rohstoffkonzern mit Sitz in W., gehalten.