3 Es sei auf die Aufrechnung aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit im Umfang von CHF 2'414'922 zu verzichten. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates." Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 6. 6.1. Das Gemeindesteueramt Q. beantragt die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist. 6.2. Das Kantonale Steueramt (nachfolgend: KStA) beantragt in Reformatio in peius ("höhere Totalsteuerlast"), das steuerbare Einkommen sei auf CHF 2'502'600.00 und das steuerbare und satzbestimmende Vermögen auf CHF 5'162'000.00 festzusetzen.