"1. Die definitive Steuerveranlagung 2011 sei aufzuheben. 2. Der aufgerechnete Betrag von CHF 1'595'909 sei ersatzlos zu streichen und die Steuerveranlagung 2011 entsprechend zu korrigieren." 3. Der Rechtsdienst des Kantonalen Steueramtes (KStA) hat den Amtsbericht vom 12. September 2016 erstattet. A. und B. haben dazu mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 Stellung nehmen lassen. 4. Mit Entscheid vom 3. Juli 2018 wies die Steuerkommission Q. die Einsprache ab. Sie erhöhte das steuerbare Einkommen auf CHF 2'512'621.00 und setzte das steuerbare Vermögen auf CHF 2'414'064.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 2'415'248.00) fest.