Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2018.144 P 173 Urteil vom 18. November 2021 Besetzung Präsident Heuscher Richter Lämmli Richter Biondo Gerichtsschreiberin Betsche Rekurrent 1 A._____ Rekurrentin 2 B._____ beide vertreten durch BDO AG, Entfelderstrasse 1, 5001 Aarau Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 3. Juli 2018 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2011 -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 23. September 2014 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2011 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 1'693'600.00 (davon qualifizierter Beteiligungsertrag von CHF 1'595'900.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 2'100'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 2'101'000.00) veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurde insbesondere ein Anteil "Dividende E. AG" von CHF 1'595'909.00 als Wertschriftenertrag zum steuerbaren Einkommen hinzugerechnet. 2. Gegen die Verfügung vom 23. September 2014 liessen A. und B. mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 Einsprache erheben mit den Anträgen: "1. Die definitive Steuerveranlagung 2011 sei aufzuheben. 2. Der aufgerechnete Betrag von CHF 1'595'909 sei ersatzlos zu streichen und die Steuerveranlagung 2011 entsprechend zu korrigieren." 3. Der Rechtsdienst des Kantonalen Steueramtes (KStA) hat den Amtsbericht vom 12. September 2016 erstattet. A. und B. haben dazu mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 Stellung nehmen lassen. 4. Mit Entscheid vom 3. Juli 2018 wies die Steuerkommission Q. die Einsprache ab. Sie erhöhte das steuerbare Einkommen auf CHF 2'512'621.00 und setzte das steuerbare Vermögen auf CHF 2'414'064.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 2'415'248.00) fest. 5. Den Einspracheentscheid vom 3. Juli 2018 (Zustellung nicht bekannt, Ver- sand am 20. Juli 2018; Zustellung nach den Angaben im Rekurs am 20. Juli 2018) haben A. und B. mit Rekurs vom 12. September 2018 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht weitergezogen. Sie stellen folgende "I Anträge 1 Der Einspracheentscheid vom 03. Juli 2018 sei aufzuheben. 2 Es sei auf die Aufrechnung aus unselbständiger Tätigkeit im Umfang von CHF 20'000 zu verzichten und die Berufsauslagen entsprechend anzupassen. -3- 3 Es sei auf die Aufrechnung aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit im Umfang von CHF 2'414'922 zu verzichten. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates." Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen einge- gangen. 6. 6.1. Das Gemeindesteueramt Q. beantragt die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten ist. 6.2. Das Kantonale Steueramt (nachfolgend: KStA) beantragt in Reformatio in peius ("höhere Totalsteuerlast"), das steuerbare Einkommen sei auf CHF 2'502'600.00 und das steuerbare und satzbestimmende Vermögen auf CHF 5'162'000.00 festzusetzen. 7. A. und B. haben eine Replik erstatten lassen. Sie beantragen die Abweisung der vom KStA beantragten Reformatio in peius. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2011. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV). 2. 2.1. Am 2. Juni 2009 wurde die E. AG mit einem Aktienkapital von CHF 500'000.00 (5'000'000 Inhaberaktien zu CHF 0.10) in das Handelsregister des Kantons S. eingetragen. Zweck der E. AG ist "Erwerb, Finanzierung, Halten und Verwalten von Beteiligungen im Bereich Rohstoffe sowie Erstellen und Vermarkten von Konzepten; vollständige Zweckumschreibung gemäss Statuten." Am 3. Juli 2009 wurde das Aktienkapital auf CHF 1'000'000.00 und am 15. März 2010 auf CHF 2'450'000.00 erhöht. Die Erhöhung um CHF 1'450'000.00 erfolgte durch "Verrechnung einer Forderung von CHF 1'450'000.00, wofür 14'500'000 Inhaberaktien zu CHF 0.10 ausgege- ben werden." 2.2. Als Verwaltungsräte der E. AG zeichneten vom 2. Juni 2009 bis 21. Dezember 2009 F. und vom 16. Juni 2009 bis zum 19. Februar 2014 der Rekurrent, derselbe ab 13. Oktober 2011 als Präsident. Vom 21. Dezember 2009 bis zum 13. Oktober 2011 war der Rekurrent einziges Mitglied des Verwaltungsrates. Ab den 16. Juni 2009 zeichneten G. und der Rekurrent je als Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien, der Rekurrent bis 21. Dezember 2009, G. bis 19. Februar 2014. 2.3. Mit dem Wertschriftenverzeichnis deklarierten die Rekurrenten per 31. De- zember 2008 Aktien der H. sowie der I.. Zudem wurden ein Guthaben gegenüber der H. für Arbeiten & Zinsen von CHF 225'000.00 sowie Vorschüsse an diese über USD 1'463'572.00 (= CHF 1'557'805.00) aufge- führt. 2.4. Mit der Steuererklärung 2009 (Wertschriftenverzeichnis per 31. Dezember 2009) deklarierten die Rekurrenten unter anderem 1 Aktie der J. AG, 1'500'000 Aktien der E. AG, 50 Aktien der K. AG, 1 Aktie der I. sowie 1 -5- Aktie der H.. Weiter wurden ein Darlehen an die H. über CHF 359'121.00, ein Guthaben für Arbeiten & Zinsen gegenüber der H. von CHF 960'000.00 sowie ein Aktionärsdarlehen mit Rangrücktritt an die E. AG ("½ Anteil") im Betrag von CHF 302'349.00 angegeben. Darüber hinaus wurden nahezu keine Barmittel aufgeführt. 2.5. Mit der verspätet eingereichten Steuererklärung 2010 (Ermessenveranla- gung im Kanton T.) wurden im Wertschriftenverzeichnis per 31. Dezember 2010 1 Aktie der H., 1 Aktie der J. AG in Liquidation, 1'052'000 Aktien der E. AG und 50 Aktien der K. AG erwähnt. Ausserdem wurden ein Guthaben gegenüber der H. im Betrag von CHF 600'000.00, ein Darlehen ("½ Anteil") der E. AG von CHF 8'116.00 und ein Aktionärsdarlehen gegenüber der E. AG ("½ Anteil"; Rangrücktritt) von CHF 200'000.00 sowie ein Aktionärsdarlehen an die AP. AG von CHF 4'800.00 ausgewiesen. 2.6. Die Rekurrenten deklarierten mit dem Wertschriften- und Guthabenver- zeichnis per 31. Dezember 2011 unter anderem 1 Aktie der J. AG in Liquidation, 5'249'480 Aktien der E. AG, 50 Aktien der AP. AG, 400 Aktien der L. AG und 43'368'163 Aktien der M.. sowie eine Aktie der H.. 2.7. Am 13. Januar 2010 wurde zwischen dem Rekurrenten und G. einerseits und der N. AG anderseits ein Treuhandvertrag betreffend Aktien der E. AG geschlossen. Dabei wurden alle "gegenwärtigen und künftigen Aktien treuhänderisch an die N. AG abgetreten, welche so mit nur einer Stimme mit den Käufern verhandeln kann." 2.8. Am 11. Februar 2010 wurde zwischen der N. AG und der O.. das "Agreement for the sale and purchase of the entire issued share capital of E. AG" geschlossen. Der Vertrag wurde auf Verkäuferseite von G. und dem Rekurrenten unterzeichnet. Nach mehreren Vertragsanpassungen (Amendments No 1 - 9) wurden von der N. AG treuhänderisch für den Rekurrenten 21.5123 % der Aktien der E. AG auf die O.. übertragen. Als Gegenleistung hat der Rekurrent € 3'864'489.80 (Gutschrift am 25. Februar 2011) und 43'368'163 Aktien der P.. ("Gutschrift" am 2. März 2011) erhalten. Die restlichen 5'249'480 Aktien der E. AG (21.4264 %) wurden wiederum treuhänderisch für den Rekurrenten von der N. AG mit Kaufvertrag vom 22. Februar 2013 der AA. Ltd. verkauft. -6- 2.9. Umstritten ist vorliegend, ob bzw. in welchem Umfang ein Gewinn aus dem Verkauf der Aktien der E. AG, U., im Jahr 2011 als Einkommen zu besteuern ist. 3. Mit Schreiben vom 30. August 2011 ersuchte die Vertreterin der Rekurren- ten die Steuerbehörden von Q. um eine vertrauensbegründende Auskunft betreffend die steuerliche Behandlung des geplanten Verkaufs von 49.9 % der Aktien der E. AG und von 101 Mio. Aktien der M.. In diesem Zusammenhang wurde ausgeführt, die Rekurrenten seien per 1. März 2011 in Q. (V.) zugezogen. Der Rekurrent halte 21.4264 % an der E. AG in U. sowie 45'274'795 Aktien der M.., einer börsenkotierten Gesellschaft mit Sitz in W. BB.. Die E. AG sei 2009 von G. und dem Rekurrenten gegründet worden. Die Gesellschaft halte unter anderem 100 % der Anteile an der E. SARL in X.. Die E. Gruppe habe 2009 eine staatliche Lizenz zum Abbau von Phosphat erhalten. Im Jahr 2010 habe sich die M.. für eine schrittweise Übernahme der E. AG interessiert. Um die Verkaufsverhandlungen zu erleichtern, seien sämtliche Aktien der E. AG treuhänderisch auf die N. AG, Y., übertragen worden. Der Rekurrent habe zu diesem Zeitpunkt 10'532'500 Aktien bzw. 42.9898 % der E. AG gehalten. Im Juni 2011 habe die M.. insgesamt 50.1 % der Aktien der E. AG für insgesamt EUR 19 Mio. erworben. Der Kaufpreis sei mit 101'000'000 Aktien der M.. im Gegenwert von rund EUR 10 Mio. und einer Zahlung von EUR 9 Mio. geleistet worden. Im Juni 2011 seien von G. und dem Rekurrenten je 12'500 Aktien an eine an der E. AG mitbeteiligte Person ("entschädi- gungslos" an AD., Z., übertragen; E- Mail von F. an das Gemeindesteueramt Q. vom 27. Januar 2014) verkauft worden. Faktisch handle es sich beim Aktienverkauf durch den Rekurrenten um ei- nen einmaligen Vorgang im Rahmen der Sicherung des Fortbestandes der Unternehmung bzw. der Überführung der Beteiligungen an institutionelle und teilweise börsenkotierte Investoren. Die Dimension des zu tätigenden Phosphat-Abbaus in X. erreiche einen derart grossen Umfang, dass dieser nur von einem Global Player umgesetzt werden könne. Die Rulinganfrage vom 30. August 2011 wurde in der Folge nicht wie be- antragt bestätigt. 4. 4.1. Mit der Steuererklärung 2011 (Ausdruck vom 6. November 2012) wurde ein Einkommen des Rekurrenten aus unselbständiger Erwerbstätigkeit für die AP. AG, Y., von CHF 86'847.00, ein Wertschriftenertrag von CHF 887.00 und Einkünfte aus Liegenschaften von netto CHF 11'250.00 deklariert. Mit -7- dem Wertschriftenverzeichnis wurden per 31. Dezember 2011 unter anderem 50 Aktien der AP. AG, Y., à nominal CHF 1'000.00, 400 Aktien der L. AG, Y., à nominal CHF 1'000.00, 5'249'480 Aktien der E. AG, U., à nominal CHF 0.10 und 1 Aktie der J. AG in Liquidation, S., à nominal CHF 0.10, sowie 43'368'163 Anteile an der M.., W. (BB.) à nominal CDN$ 0.02 angegeben. 4.2. Die Steuerkommission erfasste den Gewinn aus dem Verkauf des Anteils an der E. AG im Jahr 2011 als Dividendeneinkommen gestützt auf folgende Berechnung (Abweichungsbegründung): zuz. X. "Bezeichnung Bilanz 2010 (SR) Bilanz erg. Aktienkapital Total Aktiven 159'371.82 25'000'000.00 25'159'371.82 ./. Fremdkapital -542'321.34 - -542'321.34 Eigenkapital -382'949.52 25'000'000.00 24'617'050.48 2'450'000 Anteil von A. vor Verkauf 42.93875% 10'570'253.76 1'051'999 Anteil von A. nach Verkauf 21.42640% 5'274'547.70 524'947 Verm.ertr. Gesamte Differenz 7'500 5'295'706.06 527'053 4'768'653.48 Verkaufstranche 2011 2'510 1'772'296.29 -176'387 1'595'909.37 Verkaufstranche 2012 2'490 1'758'174.41 -174'981 1'583'192.96 Verkaufstranche 2015 2'500 1'765'235.35 -175'684 1'589'551.16" 4.3. Mit der Einsprache wurde geltend gemacht, dass der Gewinn aus dem Ver- kauf der Aktien der E. AG zu Unrecht mit der Einkommenssteuer erfasst worden sei. Der Rekurrent habe einen steuerfreien Kapitalgewinn aus dem Verkauf von Privatvermögen erzielt. Es liege insbesondere keine indirekte Teilliquidation vor. Die Rekurrenten seien per 1. März 2011 in Q. (V.) zugezogen. Im Zeitpunkt des Zuzuges habe der Rekurrent 5'249'480 Aktien bzw. 21.4264 % an der E. AG, U., sowie 45'274'795 Aktien an der M.., einem börsenkotierten Rohstoffkonzern mit Sitz in W., gehalten. Die E. AG sei 2009 gegründet worden. Die E. AG halte eine 100 %-ige Beteiligung an der E. SARL in X.. Die E. AG habe 2009 eine Lizenz zum Phosphat-Abbau erhalten. 2010 seien die Aktien der E. AG treuhänderisch an die N. AG übertragen worden. In diesem Zeitpunkt habe der Rekurrent 10'532'500 Aktien bzw. 42'9898 % an der E. AG besessen. Gemäss Kaufvertrag vom 11. Februar 2010 sollten per 31. März 2010 5 Mio. Aktien der E. AG für € 5 Mio. von der N. AG an die O.. verkauft werden. Zum -8- Kaufvertrag habe es neun Nachträge gegeben. Es seien Anpassungen und Ergänzungen vereinbart worden, welche teilweise die Parteien, die Kaufpreishöhe und/oder einzelne Vollzugshandlungen betroffen hätten. Im Nachtrag Nr. 8 vom 18. Januar 2011 sei der Kaufpreis für 50.1 % der Aktien der E. AG auf € 19 Mio. festgelegt worden. Neben einer Barzahlung von € 9 Mio. seien Aktien der BD. Ltd. (vgl. Amendment No 8 vom 17./18. Januar 2011) zu einem Stückpreis von CDN$ 0.13 im Gesamtbetrag von € 10 Mio. an den Kaufpreis angerechnet worden. Das Vollzugsdatum sei auf den 28. Februar 2011 festgesetzt worden. In der Folge seien € 9 Mio. überwie- sen worden. Am 25. Februar 2011 sei von der AI., AF., der Eingang von 101 Mio. Aktien der P.. zu Gunsten der N. bestätigt worden. Mit dem Kaufvertrag vom 11. Februar 2010 sei der Käuferin weiter die Option zum Erwerb der bei den Verkäufern verbliebenen 49.9 % der Aktien der E. AG per Ende 2012 und 2015 eingeräumt worden. Die Option sei nicht ausgeübt worden. Mit Vertrag vom 22. Februar 2013 habe die zum börsenkotierten russischen Konzern AG. gehörende AA. Ltd. die restlichen 49.9 % der Aktien der E. AG erworben. Der Rekurrent habe im Rahmen des Kaufvertrages vom 11. Februar 2010 (mit Nachträgen) 5'270'520 Aktien der E. AG für € 3'864'489.80 (Baranteil) und 43'368'163 Aktien der M.. veräussert. Der Kurs der Aktien der M.. habe sich bis zum Jahresende 2011 substantiell vermindert, so dass der Rekurrent einen privaten Kapitalverlust erlitten habe. Abschliessend wurde geltend gemacht, dass der Kaufvertrag am 11. Feb- ruar 2010 abgeschlossen worden sei, und eine allfällige Einkommenszu- rechnung im Jahr 2011 ohnehin periodenfremd sei. Zudem sei der Verkauf von Aktien der E. AG bei anderen Verkäufern als steuerfreier privater Kapitalgewinn behandelt worden. 4.4. 4.4.1. Aufforderungsgemäss erstattete das KStA der Steuerkommission Q. den Amtsbericht vom 12. September 2016. Im Wesentlichen wurde darin die Auffassung vertreten, es liege kein steuerfreier Kapitalgewinn aus privater Vermögensverwaltung, sondern ein Einkommen aus Beteiligungshandel im Nebenerwerb vor. Dafür sprächen aufgrund der Beweislastverteilung bei Verletzung der Mitwirkungspflicht eine – zu vermutende – Fremdfinanzierung, die beruflichen Fachkenntnisse, das Zusammenwirken und der Zusammenschluss mehrerer Beteiligter zu einer Per- sonengesellschaft sowie die Reinvestition eines Teils des Erlöses in wei- tere Beteiligungen. Es sei von einem im Jahr 2011 erzielten Bruttoerlös von CHF 7'694'628.57 aus Beteiligungshandel auszugehen. Davon seien die Anlagekosten und Verluste in Abzug zu bringen. -9- 4.4.2. In der Stellungnahme vom 31. Oktober 2016 liessen die Rekurrenten aus- führen, die Mitwirkungspflicht sei nicht verletzt worden, weshalb eine Um- kehr der Beweislast nicht zulässig sei. Die Beteiligung an der E. AG sei nicht fremdfinanziert worden. Das Investment sei aus dem Privatvermögen des Rekurrenten finanziert worden. Dieser verfüge zwar über Fachwissen im Finanzbereich, einen hohen Bekanntheitsgrad und ein grosses Beziehungsnetz, nicht jedoch über spezifisches Fachwissen eines im Rohstoffbereich tätigen Ingenieurs. Es sei darum gegangen, neue Investo- ren zu suchen, die das langfristige Überleben des Unternehmens sicher- stellen konnten. Nur Partner wie die russische AG. hätten überhaupt Möglichkeiten, die Förderung des Phosphats umzusetzen. Ein in Bezug auf einen Beteiligungshandel relevanter Zusammenschluss zu einer Personen- gesellschaft habe nicht stattgefunden. Eine Wiederanlage des Erlöses in weitere Beteiligungen sei ebenso wenig erfolgt. Angaben zu den Anlage- kosten und zu Verlusten wurden entgegen der Aufforderung der Steuer- kommission Q. (Schreiben vom 15. September 2016) nicht gemacht. 4.4.3. Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 wurde den Rekurrenten vom Gemein- desteueramt Q. die Gelegenheit gegeben, sich zu zwei den Steuerbehörden gemeldeten, im Jahr 2009 von Dr. AH. dem Rekurrenten und G. gewährten Darlehen im Gesamtbetrag von CHF 1.4 Mio. zu äussern. G. führte dazu mit Schreiben vom 2. März 2017 aus, dass die Darlehen nicht den Rekurrenten betroffen hätten. Es sei um einen im Jahr 2009 in seinem Besitz stehenden Bugatti gegangen. In der Stellungnahme vom 18. April 2017 wurde ausgeführt, der Rekurrent sei nie Besitzer oder Eigentümer des Fahrzeuges gewesen. Mit Eingabe vom 29. Juni 2017 wurde der Entscheid des Gerichtspräsidiums QQ. vom 6. Juni 2017 eingereicht. Mit diesem Entscheid wurde das Rechtsöffnungsbegehren gegen den Rekurrenten betreffend der Darlehensforderung über CHF 1 Mio. zuzüglich Zinsen abgewiesen. 4.4.4. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 liessen die Rekurrenten zum Ver- mögensvergleich des Gemeindesteueramtes Q. vom 5. September 2017 Stellung nehmen. Dabei wurde ein Anspruch des Rekurrenten aus dem Verkauf von 50.1 % der Aktien der E. AG von € 3'433'831.00 geltend gemacht. Davon seien dem Rekurrenten im Jahr 2011 € 3.050 Mio. in bar und € 383'831.00 durch Verrechnung zugeflossen. 4.4.5. Zum Gesuch um Aktenergänzung vom 20. Februar 2018 liessen die Re- kurrenten am 6. Juni 2018 Stellung nehmen. In Ergänzung der bisherigen Eingaben wurde ausgeführt, dass die N. AG nach dem Verkauf von 50.1 % der Aktien der E. AG an die O.. mit den "beneficial owners" abgerechnet - 10 - habe. Vom Erlös seien die Verkaufskosten der D. Zürich von € 622'960.00 und die Verkaufskommission der N. AG von 2 % bzw. € 380'000.00 in Abzug gebracht worden. Auf der Basis eines Nettoverkaufserlöses von € 7'997'040.00 seien die Ansprüche der Beteiligten abgerechnet worden. Mit der Abrechnung der N. AG vom 19. Mai 2011 werde der Anspruch des Rekurrenten mit 42.9388 %von € 7'997'040.00 entsprechend € 3'433'831.00 ausgewiesen. Weitere von der N. AG im Zeitraum vom März 2011 bis Mai 2011 zugunsten und zulasten des Rekurrenten geleistete Zahlungen seien bei der Abrechnung berücksichtigt worden. Dazu gehöre auch die Zahlung vom 16. März 2011 an den Beneficial Partner (≠ "beneficial owner") AK. gemäss Verkaufsabrechnung über das Konto Nr. 2282 von € 520'000.00 bzw. CHF 681'772.00. Der Rekurrent habe per 31. Dezember 2010 10'520'000 Aktien der E. AG zum Nominalwert von CHF 1'052'000.00 deklariert. Nach dem Verkauf von 50.1 % verblieben dem Rekurrenten noch 5'249'480 Aktien, welche per 31. Dezember 2011 mit einem Nominalwert von CHF 524'948.00 angegeben worden seien. Mit dem Verkauf im Februar 2011 hätten nicht € 19 Mio., sondern nur € 9 Mio. in bar und 101'000'000 Aktien der P.. erzielt werden können. Diese Escrow shares seien erst nach und nach bis zum 3. März 2014 durch die AI. ausgeliefert worden und hätten entsprechend nicht verkauft werden können. Dass diese Aktien nicht einen Gegenwert von € 10 Mio. gehabt hätten sei schon bei Vertragsabschluss allen Beteiligten klar gewesen. "Auf der Verkäuferseite war es indes ebenso eilig wie wichtig, dass die Mehrheit der Aktien und damit die Verantwortung für das Phosphatabbau-Projekt an Branchenkenner übergeben werden konnte. So gab man sich mit dem Barbetrag von CHF 9 Mio. [recte: € 9 Mio.] zufrieden." Nach der im Jahr 2013 folgenden "Aktienzusammenlegung" im Verhältnis 1 : 20 habe sich der Bestand auf 5'050'000 reduziert. Die Aktien seien im Jahr 2014 zu USD 0.075/Aktie für total USD 378'750.00 verkauft worden. Der Rekurrent habe für seinen Anteil rund CHF 156'700.00 erhalten. Die restlichen 49.9 % der Aktien der E. AG hätten im April 2013 für netto CHF 2'549'866.00 an die AA. Ltd. verkauft werden können. Der Anteil des Rekurrenten habe CHF 1'094'881.00 betragen. 4.5. Die Steuerkommission Q. stützte sich in ihrem Einspracheentscheid zur Begründung in wesentlichen Punkten auf den Amtsbericht KStA vom 12. September 2016. Die Argumente seien überzeugender als die Erörterungen der Rekurrenten. Sie führte weiter aus, der Verkauf der Aktien der E. AG sei weit komplexer als der Kauf oder Verkauf von Blue Chip Titeln. Der bezahlte Preis wiederspiegle die in den Aktiven der E. AG - 11 - enthaltenen Schürfrechte für die Phosphat-Gewinnung in X.. Zu beachten sei insbesondere auch das Zusammenwirken mit beneficial partners (insbesondere AL. AG und AK.), welches für einen Beteiligungshandel spreche. Eine rein private Vermögensumschichtung böte kaum Anlass, Mitwirkende zu entschädigen. Mit der nachträglichen Deklaration der Beteiligung an der AM. AG habe der Rekurrent auch dokumentiert, dass er sich in der Branche weitere Beteiligungen gesichert habe. Die Anlagekosten der Beteiligung seien nicht nachgewiesen worden. Ebenso fehle es an Angaben zu im Jahr 2011 erzielten Verlusten. Berücksichtigt werde hingegen ein Minderwert zwischen dem Wert der zugeteilten Aktien per 18. Januar 2011 und der Bewertung per Ende 2011 (CHF 2'190'455.00). Von Amtes wegen wurden sodann die auf dem Einkommen aus selbständigem Beteiligungshandel geschuldeten AHV-Beiträge angerechnet. Daraus, dass bei AN. kein Gewinn aus dem Verkauf von Aktien der E. AG als Einkommen erfasst worden sei, könne der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten, handle es sich dabei doch nur um den Verkauf einer sehr geringen Beteiligung. Bezüglich der Liegenschaften in QR. verzichtete die Steuerkommission Q. auf eine ermessensweise Aufrechnung von Vermögen, obwohl die entsprechenden Investitionen erheblich gewesen seien. Hingegen sei der im Veranlagungsverfahren per 31. Dezember 2011 mit CHF 0.00 erfasste Vermögenssteuerwert der Aktien der E. AG auf den deklarierten Nominalwert zu erhöhen. Im Ergebnis wurden das steuerbare Einkommen auf CHF 2'512'621.00 und das steuerbare Vermögen auf CHF 2'414'064.00 (satzbestimmendes Ver- mögen CHF 2'415'248.00) erhöht. 4.6. Im Rekurs wurde an den Ausführungen in der Einsprache und den bisheri- gen Stellungnahmen festgehalten. Es wurde ergänzt, der Rekurrent habe immer sämtliche Aktenergänzungen mit detaillierten Antworten und umfas- senden Dokumentationen erfüllt. Der Rekurrent habe Aktien des Privatver- mögens verkauft und einen steuerfreien Kapitalgewinn erzielt. Das ergebe sich auch aus dem Urteil des Bundesgerichtes vom 25. September 2012 (StE 2012 B 23.1 Nr. 75). Die abweichende Beurteilung des KStA, wonach der Rekurrent als Beteiligungshändler im Nebenerwerb zu qualifizieren sei, beruhe lediglich auf Vermutungen. Die Beteiligung an der E. AG sei insbesondere nicht fremdfinanziert worden. Die Kapitalerhöhung im Jahr 2009 sei nachweislich aus privaten Mitteln erbracht worden. Zudem fehle es an der erforderlichen Berufsnähe und den Fachkenntnissen im Rohstoffbereich. Es sei nicht Aufgabe des Rekurrenten gewesen, sich um Ingenieursarbeiten wie die Beurteilung von Rohstoffen bzw. deren Abbau - 12 - zu kümmern. Der Rekurrent sei Mitglied des Verwaltungsrates, nicht jedoch Angestellter der E. AG gewesen. Die Marktansprache für die Suche nach potentiellen Kunden sei durch M&A-Spezialisten der D. vorgenommen worden. Es liege auch kein Zusammenschluss zu einer Perso- nengesellschaft vor, der zu einer Gewerbsmässigkeit führen könnte. Es sei gängige Praxis, dass Investoren nur mit einer Partei verhandeln wollten. Eine Reinvestition des Gewinnes in gleichartige Vermögensgegenstände habe nicht stattgefunden. Die teilweise Bezahlung des Kaufpreises durch Aktien der Käuferin stelle keine Reinvestition dar. Der Rekurrent habe keine andere Möglichkeit gehabt, als die Aktien als Kaufpreissurrogat zu akzep- tieren. Zu Recht sei die Steuerkommission im Einspracheentscheid auch davon ausgegangen, dass keine steuerbare indirekte Teilliquidation vor- liege. Zur Beweislast wurde hinsichtlich Beteiligungshandel angeführt, dass die Rekurrenten den Mitwirkungspflichten immer nachgekommen seien. Einzig im Jahr 2010 sei die Steuererklärung im Kanton T. zu spät eingereicht worden, weshalb eine Ermessensveranlagung vorgenommen worden sei. Die Steuererklärungen der Jahre bis 2010 lägen aber vor. Ein Gegenbe- weis könne den Rekurrenten nicht auferlegt werden. Es sei nicht opportun, eine Beweislastumkehr aufgrund der Rechtsprechung zum Liegenschaf- tenhändler zu konstruieren. Den Rekurrenten könne insbesondere in Be- zug auf die nur vermutete Fremdfinanzierung kein Negativbeweis zuge- schoben werden. Da der Rekurrent einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn erzielt habe, stelle sich auch grundsätzlich die Frage von Anlagekosten nicht. Ebenso seien keine Ausführungen zu der in der Stellungnahme des KStA gemach- ten falschen Behauptung, die erhaltenen Aktien gehörten zum Geschäfts- vermögen und darauf erzielte Verluste seien abziehbar, zu machen. Gleichermassen führe die Komplexität der Transaktion entgegen der Vor- instanz nicht zu einem Beteiligungshandel im Nebenerwerb. Vielmehr handle es sich um eine einfache Transaktion, nämlich den Verkauf von Ak- tien einer Schweizer Gesellschaft aus dem Privatvermögen. Dass die tech- nische Abwicklung des Verkaufes aufwändiger gewesen sei, sei einzig in der ausländischen Käuferschaft begründet gewesen. Auch begründe die verkaufsbedingte Wertsteigerung und Stärkung der E. AG kein Argument für einen Beteiligungshandel. Es lägen weder eine Fremdfinanzierung, noch eine besondere Berufsnähe, noch der Einsatz von Spezial- kenntnissen oder ein besonderes, systematisches und planmässiges Vor- gehen vor. Auch dass weitere Personen wie die AL. AG oder die D. AG für ihre beratende Tätigkeit im Falle eines erfolgreichen Verkaufs der Aktien der E. AG entschädigt worden seien, vermöge keine Gewerbsmässigkeit zu begründen. - 13 - Weiter wurde ausdrücklich die Gleichbehandlung im Recht verlangt. Bei AN., QS., sei keine Erfassung eines Gewinnes mit der Einkommenssteuer erfolgt. Vielmehr habe dieser aus dem Verkauf der Aktien einen steuerfreien Kapitalgewinn realisiert. Neu wurde die Aufrechnung von CHF 20'000.00 zum Einkommen aus un- selbständiger Erwerbstätigkeit ("Anstellung für die ersten beiden Monate") mit Rekurs angefochten. Die Steuerkommission Q. habe diese Aufrechnung nicht begründet. Aus dem Anstellungsvertrag der AP. AG ergebe sich als Datum des Stellenantritts der 1. März 2011. Dementsprechend sei ein Lohnausweis mit einem Nettolohn II von CHF 86'847.00 eingereicht worden. Die Aufrechnung sei als willkürlich zu streichen. Gleichzeitig seien die Berufsauslagen anzupassen. Abschliessend wurde festgehalten, dass sich der Rekurs nicht gegen die mit der Stellungnahme vom 15. Dezember 2017 mitgeteilte "ungenaue" De- klaration von Vermögenswerten in der Steuererklärung 2011 und die dar- aus folgende Aufrechnung von Vermögen durch die Steuerkommission Q. richte. 4.7. 4.7.1. Das Gemeindesteueramt Q. führte in seiner Vernehmlassung insbesondere aus, der Antrag, das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in Berücksichtigung verminderter Berufsauslagen zu kür- zen, werde im Rekurs erstmals erhoben. Zu berücksichtigen sei auf jeden Fall, dass der Rekurrent mit der Steuerdeklaration ganzjährige Berufsaus- lagen beantragt habe. 4.7.2. Das KStA führte in der Vernehmlassung ergänzend aus, die Rekurrenten hätten bis heute nicht offengelegt, weshalb sie mit der Investition in die E. AG einen so hohen Gewinn erzielen konnten. Zur Beweislast wurde auf BGE 122 II 446 verwiesen. Hingegen wurde das mehrfach zitierte, in StE 2012 B 23.1 Nr. 75 publizierte Bundesgerichtsurteil vom 25. September 2012 als nicht einschlägig betrachtet. Es sei daran festzuhalten, dass eine Fremdfinanzierung vorliege. Das Investment in die E. AG habe zwischen dem 31. Dezember 2009 und dem Verkauf um CHF 738'836.00 zugenommen. Der Nachweis für die entsprechende Finanzierung sei nicht erbracht worden. Es fehle auch der Nachweis für die Eigenfinanzierung der Kapitalerhöhung im Jahr 2009. Das D.-Konto, von welchem der Rekurrent die Einzahlung auf das Kapitalerhöhungskonto geleistet haben will, sei in den Steuererklärungen 2008 und 2009 nicht aufgeführt. Der Rekurrent könne die Berufsnähe bzw. Fachkenntnisse bei Minenprojekten nicht bestreiten, lägen doch entsprechende Nachweise vor. Trotz Aufforderung vom 18. Februar 2018 seinen weder Verträge noch Zahlungsnachweise für - 14 - die Entschädigungen an Beneficial Partners eingereicht worden. Mit Eingabe vom 6. Juni 2018 seien dann nur Zahlungen an einen einzigen Beneficial Partner über € 520'000.00 ausgewiesen worden. Einen schriftlichen Vertrag habe es dazu nach den Angaben des Rekurrenten nicht gegeben. Die Beteiligung von Beneficial Partners sei absolut unüblich für eine private Vermögensverwaltung und sei in Bezug auf die Gewerbs- mässigkeit einer Fremdfinanzierung gleichzusetzen. Weiter wurde der Verzicht auf die Aufrechnung von CHF 20'000.00 zum Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit unter Anpassung der Be- rufsauslagen (Reduktion Pauschalabzug um CHF 600.00 und Abzug für auswärtige Verpflegung um CHF 440.00) und damit eine Reduktion des steuerbaren Einkommens um CHF 18'960.00 beantragt. In Bezug auf die "Netto-Aufrechnung steuerbares Vermögen" wurde erklärt, das satzbestimmende Vermögen sei von CHF 2'415'248.00 um CHF 2'747'554.04 "(richtiger Aktienwert [Fr. 3'272'502.04] ./. Aktienwert ge- mäss Einsprache [Fr. 524'948.00])" auf gerundet CHF 5'162'000.00 zu er- höhen. Der gleiche Wert gelte für das steuerbare Vermögen. 4.8. In der Replik wurde von den Rekurrenten an den bisherigen Standpunkten festgehalten. Zur Vermögesaufrechnung wurde auf die Stellungnahme der Rekurrenten vom 6. Juni 2018 verwiesen. Danach sei die Kaufpreiskompo- nente in Form der insgesamt 101'000'000 Aktien der P.. aufgrund einer Sperrfrist wertmässig "undefinierbar" gewesen. Weshalb das KStA in Abweichung vom Einspracheentscheid und vom Amtsbericht eine Reformatio beantrage, sei nicht nachvollziehbar, zumal der Einspracheentscheid nicht an einem qualifizierten, offenkundigen Mangel leide. 5. 5.1. Gemäss § 195 Abs. 2 StG kann die Steuerkommission im Einsprachever- fahren alle Faktoren neu festsetzen. Ändert sie die Veranlagung zu Un- gunsten der steuerpflichtigen Person (sog. reformatio in peius), hat sie ihr zuvor Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu äussern. Mit dieser Bestimmung wird das bundesverfassungsrechtliche Verbot formeller Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 2 BV) für den Bereich des Steuerrechts in der Ausgestaltung als Recht auf Äusserung konkretisiert. Sinn und Zweck des rechtlichen Gehörs ist es, dass der Steuerpflichtige Stellung nehmen kann, bevor über seine Einsprache entschieden wird. Da- bei soll die Sachlage, unter Teilnahme des Betroffenen, möglichst optimal - 15 - aufgeklärt werden. Gegenstand der Äusserung ist der gesamte Verfahrens- stoff. Der Betroffene kann sich zu allen entscheidrelevanten Sachfragen äussern. Bezüglich der Bestimmung von § 195 Abs. 2 StG bedeutet dies, dass die Einsprachebehörde dem Steuerpflichtigen vor dem Entscheid nicht nur all- gemein, sondern ganz konkret aufzuzeigen hat, in welcher Hinsicht und in welchem Umfang die Veranlagung zu seinem Nachteil abgeändert werden soll (SGE vom 22. Dezember 2016 [3-RV.2016.104]; Kommentar zum Aar- gauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 195 StG N 8). An die Form der schriftlichen Mitteilung einer möglichen Höhereinschätzung sind die gleichen Anforderungen zu stellen wie an einen Einspracheentscheid, d.h. es ist eine kurze Begründung hinsichtlich der beabsichtigten Ver- schlechterung anzugeben (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Auflage, Zürich 2021, § 149 StG ZH N 27). Die vorgängige Anhörung soll dem Steuerpflichtigen ermöglichen, die ma- terielle Berechtigung der Reformatio in peius zu bestreiten und zu versu- chen, sie auf diese Weise abzuwenden (VGE vom 21. Dezember 2005 [WBE.2003.330]). 5.2. Die Steuerkommission Q. hat das steuerbare Einkommen der Rekurrenten mit dem Einspracheentscheid erhöht, ebenso das steuerbare Vermögen. Zur Erhöhung des steuerbaren Vermögens ("ungenaue Deklaration") liegt das Einverständnis der Rekurrenten vor, was nochmals im Rekurs aus- drücklich bestätigt wurde. Davon umfasst wird auch die in den Details zur Steuerveranlagung 2011 unzutreffend unter dem Titel "Errichtung einer Erbschaft" betreffend Liegenschaft "AG/Q., AC 23 / StWEG-Nr. ccc, Parz.Nr. ddd, GB-Nr. eee" erfasste Differenz zum satzbestimmenden Vermögen (Erhöhung des steuerbaren Vermögens um CHF 1'184.00). Hingegen ergibt sich aus den Akten keine ausdrückliche Androhung einer Reformatio in peius in Bezug auf das Einkommen aus Beteiligungshandel durch die Steuerkommission Q.. Zwar war eine solche aufgrund des Amtsberichtes des KStA vom 12. September 2016 zu erwarten. Von der dafür zuständigen Steuerkommission wurde den Rekurrenten eine solche – trotz wiederholter Gelegenheit zur Stellungnahme – jedoch nie wie erforderlich ausdrücklich und konkret angedroht. 5.3. Mit ihrem Vorgehen hat die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrenten auf rechtliches Gehör verletzt. Die vorliegende Verletzung ist aber nicht ver- gleichbar mit Fällen, in welchen die Steuerpflichtigen vor der Vornahme ei- ner Reformatio in peius überhaupt nicht angehört werden, was im Rekurs- - 16 - verfahren nicht geheilt werden könnte und daher zwingend zu einer Rück- weisung an die Vorinstanz führen müsste (vgl. BStPra 2/2012 S. 89 ff.). Von einer Rückweisung der Sache kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen füh- ren würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförder- lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (vgl. BGE 132 V 387, Erw. 5.1; VGE vom 16. Juni 2010 [WBE.2009.245]). Es ist daher auf eine Rückweisung zu verzichten, die Verletzung des rechtlichen Gehörs aber bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen. 5.4. Nach § 197 Abs. 2 StG ist das Spezialverwaltungsgericht nicht an die An- träge der Parteien gebunden. Insofern ist im Rekursverfahren ohne Weite- res – wie vom KStA beantragt – eine Reformatio in peius möglich. Was die Rekurrenten dagegen in der Replik vorbringen lassen ist damit nicht von Relevanz. Hingegen kann im Rekursverfahren in Gegensatz zum Ein- spracheverfahren keine Reformatio in peius gegen den Willen der Rekur- renten vorgenommen werden. Vielmehr hat das Spezialverwaltungsgericht einem Rekursrückzug Folge zu geben (§ 197 Abs. 3 StG). Vor einer Refor- matio in peius ist damit den Rekurrenten jeweils die Möglichkeit eines Rückzuges zu eröffnen. Darauf wird bei der Behandlung des Antrages des KStA betreffend Erhöhung des steuerbaren Vermögens zurückzukommen sein. 6. 6.1. 6.1.1. Mit der Veranlagung wurde in Abweichung von der Selbstdeklaration ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 120'000.00 an- statt der deklarierten CHF 86'847.00 erfasst. Berücksichtigt wurden anstatt der in der Steuererklärung 2011 vom 6. November 2012 (Druckdatum) de- klarierten Aufwendungen (CHF 5'806.00) Berufsauslagen von CHF 6'406.00 (Pauschalabzug von CHF 3'206.00 und Mehrkosten der aus- wärtigen Verpflegung von CHF 3'200.00 [voller Abzug]). Daran wurde – un- angefochten – mit dem Einspracheentscheid festgehalten. 6.1.2. Im Rekurs wurde erstmals die Aufrechnung von CHF 20'000.00 zum Ein- kommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ("Anstellung für die ersten beiden Monate") angefochten. Aus dem Anstellungsvertrag der AP. AG ergebe sich als Datum des Stellenantritts der 1. März 2011. Dem- entsprechend sei ein Lohnausweis mit einem Nettolohn II von CHF 86'847.00 eingereicht worden. Die Aufrechnung sei als willkürlich zu streichen. Gleichzeitig seien die Berufsauslagen anzupassen. - 17 - 6.1.3. Das KStA hat mit der Vernehmlassung den Verzicht auf die Aufrechnung von CHF 20'000.00 zum Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit unter Anpassung der Berufsauslagen (Reduktion Pauschalabzug um CHF 600.00 und Abzug für auswärtige Verpflegung um CHF 440.00) und damit eine Reduktion des steuerbaren Einkommens um CHF 18'960.00 be- fürwortet. 6.2. Verwaltungsgericht und Spezialverwaltungsgericht betrachten es in lang- jähriger, konstanter Praxis auch vor dem Hintergrund der Offizialmaxime als zulässig, übereinstimmenden Anträgen der Beteiligten zur Erledigung des Verfahrens stattzugeben, sofern sich diese – nach einer summarischen Prüfung – als gesetzmässig erweisen und allfällige Zugeständnisse der Be- teiligten innerhalb des Spielraumes bleiben, den das Gesetz ohnehin ge- währt (VGE vom 20. Februar 2004 [BE.2003.00301]; SGE vom 28. Januar 2016 [3-RV.2015.145]). Das ist hier der Fall. Das Einkommen reduziert sich dementsprechend um CHF 18'960.00. Der Rekurs ist in diesem Punkt gut- zuheissen. Hingegen ist bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen, dass die Rekurrenten in diesem Punkt das Verfahren mit dem entsprechenden erstmals im Rekurs gestellten Antrag verursacht haben. 7. 7.1. Für die Abgrenzung zwischen steuerfreien Kapitalgewinnen und steuerba- ren Einkünften ist bei Wertschriftengeschäften zunächst relevant, ob der Zufluss im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung oder einer selbst- ständigen Erwerbstätigkeit erzielt wurde. Vermögenswerte, welche zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit eingesetzt werden, sind dem Geschäftsvermögen zuzurechnen. Kapitalgewinne aus der Veräusse- rung von Geschäftsvermögen stellen dabei stets steuerbares Einkommen dar (§ 27 Abs. 1 und 2 StG; vgl. gleichlautender Art. 18 Abs. 1 und 2 DBG). Nur wenn die relevanten Zuflüsse nicht einer selbstständigen Erwerbstätig- keit zuzurechnen sind, sondern vielmehr im Rahmen privater Vermögens- verwaltung erzielt wurden, ist schliesslich zwischen steuerbarem Vermö- gensertrag (§ 29 StG; vgl. Art. 20 DBG) und steuerfreiem Kapitalgewinn (§ 33 lit. i StG, vgl. Art. 16 Abs. 3 DBG) zu unterscheiden (vgl. Bundesge- richtsurteil vom 10. August 2015 [2C_929/2014], mit zahlreichen Hinwei- sen; ferner Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 95 StG N 1, vgl. auch § 14 StG N 74). 7.2. Vorerst ist unbestritten, dass dem Rekurrenten aus dem (Teil-)Verkauf sei- ner Aktien Mittel zugeflossen sind. Nachfolgend ist damit zu prüfen, ob der - 18 - vom Rekurrenten erzielte Kapitalgewinn mit der Einkommenssteuer zu er- fassen ist oder aber als im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung er- zielt steuerfrei bleibt. 7.3. Das Verwaltungsgericht hat sich im Entscheid vom 4. November 2009 (WBE.2009.18; mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung) zu den bei der Besteuerung von Vermögenszugängen geltenden Beweis- lastregeln wie folgt geäussert (siehe auch SGE vom 20. November 2014 [3-BB.2013.5]): "3. 3.1. In der Rechtsanwendung führt das Zusammenspiel von § 25 Abs. 1 und § 33 lit. a - k StG bei nicht unter §§ 26 - 32 DBG [recte: StG] subsumierba- ren Einkünften dazu, dass zunächst weiter zu prüfen ist, ob sie gegebe- nenfalls unter eine der gemäss § 33 lit. a - k StG steuerfreien Einkünfte fallen. Muss das verneint werden, kommt die Einkommensgeneralklausel zum Zug und die infrage stehende Einkunft ist der Besteuerung zu unter- werfen. 3.2. Nach der im Steuerrecht allgemein gültigen Regel trägt die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende Tatsachen, während der Beweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen grundsätzlich dem Steuerpflichtigen obliegt und er steuermindernde Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen hat […]. In praktischer Hinsicht ha- ben die dargelegten Zusammenhänge zur Folge, dass bei Einkünften, die nicht unter § 26 - 36 StG eingeordnet werden können, der (potentielle) Steuerpflichtige die Beweislast für die – steuermindernden – tatsächlichen Umstände trägt, die eine Einordnung der betreffenden Einkunft unter eine der in § 33 lit. a - k StG genannten Einkunftsarten erlaubt. Ergibt sich hin- sichtlich solcher Umstände eine Unklarheit und kann die betreffende Ein- kunft deshalb nicht einer dieser Einkunftsarten zugeordnet werden, so greift wiederum die Generalklausel und es ist von der Steuerbarkeit der Einkunft auszugehen. 4. 4.1. Werden im Besteuerungsverfahren Tatsachen streitig, so ist für das Be- weismass grundsätzlich vom Vollbeweis auszugehen […]. Das bedeutet, dass die infrage stehende Tatsache erst dann als nachgewiesen gilt, wenn ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für deren Vorhandensein spricht, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben. Die Wahrheitsüberzeugung der Behörde und/oder des Gerichts muss auf konkreten Gründen, der allge- meinen Lebenserfahrung und der praktischen Vernunft beruhen […]. Das Beweismass kann aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung herab- gesetzt sein (so etwa bei der Ermessensveranlagung; […]). Beweiserleich- terungen greifen nach Lehre und Rechtsprechung aber auch dann, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zu- mutbar ist. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen, führen indessen nicht zu Beweiserleichterungen […]. - 19 - 4.2. Für die Bewertung der Beweise gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdi- gung. Die Steuerbehörde und in der Folge die Steuerjustizbehörden sind an keine Regeln über den Wert bestimmter Beweismittel gebunden, und es gibt keine hierarchische Abstufung der zugelassenen Beweismittel nach ihrem Beweiswert. Steuer- und Steuerjustizbehörden messen den Bewei- sen nach ihrer eigenen, freien Überzeugung ein bestimmtes Gewicht bei […]. Die Steuer- bzw. die Steuerjustizbehörde muss sachlich begründen können, weshalb sie einen Beweis als erbracht bzw. als nicht stichhaltig betrachtet […]." Auf diese verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ist auch vorliegend ab- zustellen. 8. Die Parteien sind sich darin einig, dass kein gewerbsmässiger Wertschrif- tenhandel im Nebenerwerb vorliegt. Das gilt einerseits für die Rekurrenten, welche von einem steuerfreien Kapitalgewinn aus dem Verkauf von Aktien des Privatvermögens ausgehen und anderseits für das KStA, welches die Voraussetzungen eines steuerbaren Beteiligungshandels erfüllt sieht. Für das Spezialverwaltungsgericht besteht deshalb keine Veranlassung, dies- bezüglich eine vertiefte Prüfung vorzunehmen, da insbesondere die Häu- figkeit der Transaktionen gegen einen Wertschriftenhandel im Nebener- werb spricht. 9. 9.1. Weiter zu prüfen ist somit, ob ein Beteiligungshandel im selbständigen Ne- benerwerb vorliegt. 9.2. Das Bundesgericht hat sich im Urteil vom 25. September 2012 (2C_115/ 2012 = StE 2012 B 23.1 Nr. 75 und StR 68 S. 56) zu den Voraussetzungen des Beteiligungshandels bei der direkten Bundessteuer wie folgt geäussert: "2. 2.1 2.1.1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und ein- maligen Einkünfte mit Ausnahme der Kapitalgewinne aus der Veräusse- rung von Privatvermögen (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 DBG). Steuerbar sind gemäss Art. 18 Abs. 1 DBG alle Einkünfte aus einem Handels-, Indu- strie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Be- ruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. Unter diesen Begriff fällt allgemein jede Tätigkeit, bei der ein Unternehmer auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Orga- nisation und mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Eine solche Tätigkeit kann haupt- oder nebenberuflich, dauernd oder temporär ausgeübt werden. Ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist stets nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beur- teilen; die einzelnen Begriffsmerkmale dürfen nicht isoliert betrachtet wer- den und können auch in unterschiedlicher Intensität auftreten (BGE 125 II - 20 - 113 E. 5b S. 120 f.; 122 II 446 E. 5a S. 452 f.; Urteil 2C_907/2010 vom 16. Mai 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.1.2 Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 DBG). Keine selbständige Erwerbstätigkeit liegt aber vor, wenn bloss das eigene Ver- mögen verwaltet wird. Ob einfache Vermögensverwaltung oder auf Erwerb gerichtete Tätigkeit vorliegt, ist ebenfalls unter Berücksichtigung der ge- samten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Bezüglich der zu berück- sichtigenden Indizien erwog das Bundesgericht in seinem Urteil 2C_868/ 2008 vom 23. Oktober 2009 E. 2.7 (StE 2010 B 23.1 Nr. 68) für die Frage, ob Wertschriftenhandel vorliege, seien insbesondere die Kriterien der 'Höhe des Transaktionsvolumens' (betragsmässige Summe aller Käufe und Verkäufe) sowie der 'Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzie- rung der Geschäfte' zu berücksichtigen. Demgegenüber seien die Indizien des systematischen und planmässigen Vorgehens sowie des Einsatzes spezieller Fachkenntnis nicht mehr zeitgemäss und hätten nur noch unter- geordnete Bedeutung im Sinne von 'Ausschlusskriterien' (vgl. auch Urteil 2C_403/2009, 2C_404/2009 vom 1. März 2010 E. 2.4 in fine). 2.1.3 Diese von der Literatur unterschiedlich gewürdigte Verdeutlichung der Praxis ist allerdings auf den Fall des sog. Quasi-Wertschriftenhändlers zugeschnitten, wo es um Portfolio-Anlagen geht. Vorliegend hat aber die hälftige Beteiligung an der S. V. SA die Hand geändert, weshalb sich hier die Frage stellt, ob man es mit einem "Beteiligungshändler" zu tun hat (vgl. Urteil 2C_385/2011, 2C_386/2011 vom 12. September 2011 E. 2.1, in: StR 66/2011 S. 950 ff., 952). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, hat die Vorinstanz den Fall allzu sehr unter dem - hier offensichtlich nicht gegebenen - Aspekt eines Quasi-Wertschriftenhändlers beurteilt. Im Fol- genden ist daher zu prüfen, ob sich mit Blick auf die Rechtsprechung zum nebenberuflichen 'Beteiligungshandel' ein anderes Resultat ergibt. 2.2 2.2.1 Bei steuerpflichtigen Personen, die hauptberuflich unselbständig er- werbstätig sind, hat das Bundesgericht bisher einen nebenberuflichen 'Be- teiligungshandel' nur vereinzelt und bei besonders gelagerten Sachverhal- ten angenommen. Wurde eine solche selbständige Nebenerwerbstätigkeit bejaht, obschon im Extremfall nur gerade eine Beteiligung zum Verkauf gelangt war, spielten durchwegs die Indizien der 'Berufsnähe' bzw. der ein- gesetzten 'Spezialkenntnisse' eine gewisse Rolle. Den Ausschlag gaben aber stets entweder die massive Fremdfinanzierung und das dadurch ent- standene grosse (Unternehmer-)Risiko oder aber das besonders systema- tische und planmässige Vorgehen (Urteil 2C_385/2011, 2C_386/2011 vom 12. September 2011 E. 2.1, in: StR 66/2011 S. 950 ff., 952, mit Hinwei- sen). Vorbehalten bleiben die nachfolgend unter E. 2.4 behandelten Fälle, wo bereits eine selbständige Erwerbstätigkeit besteht und sich nur die Frage stellt, ob die verkaufte Beteiligung zum Geschäfts- oder zum Privatvermö- gen gehört hat (vgl. hierzu Urteil 2C_361/2011, 2C_364/2011 vom 8. No- vember 2011 E. 2.3 und 2.4, in: ZStP 21/2012 S. 32 ff., 34 f., mit Hinwei- sen). Zu den Kantons- und Gemeindesteuern wurde ausgeführt: "3. - 21 - Art. 12 Abs. 1 und 3 sowie Art. 14 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Wallis vom 10. März 1976 (SGS 642.1) entsprechen Art. 16 Abs. 1 bzw. 3 und Art. 18 Abs. 1 DBG und harmonieren mit Art. 7 und 8 StHG. Der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit ist daher unter dem Geltungsbereich des StHG und im kantonalen Recht nicht anders auszulegen als auf dem Gebiet der direkten Bundessteuer. Eine andere Auslegung würde dem An- liegen der vertikalen Steuerharmonisierung zuwiderlaufen und die mit dem Erlass des StHG angestrebte Vereinfachung der Rechtsanwendung verei- teln (Urteil 2C_868/2008 vom 23. Oktober 2009 E. 2.1 mit Hinweisen, in: StE 2010 B 23.1 Nr. 68)." 9.3. In einem weiteren Urteil vom 9. Mai 2016 (2C_1131/2015 und 1132/2015) hat sich das Bundesgericht unter Verweis auf das vorgenannte Urteil vom 25. September 2012 (2C_115/2012) mit dem Verkauf einer Beteiligung an Internetplattformen befasst. Dazu wurde ausgeführt: "1.1. A. war in verschiedenen Ländern an der Gründung von Internet-Platt- formen beteiligt. Er gründete u.a. die X. Limited, deren Grundkapital zu 10,4% in seinem Eigentum stand. Rund ein halbes Jahr später verkaufte er diesen Anteil wieder mit Gewinn. 1.2. Mit Einspracheentscheid vom 2. April 2015 rechnete das Kantonale Steueramt Zürich den mit der Veräusserung des Kapitalanteils an X. er- zielten Gewinn für die Staats- und die direkte Bundessteuer der Periode 2011 im Betrag von Fr. 81'081.-- beim steuerbaren Einkommen von A. auf; das Steueramt ging davon aus, dass die Veräusserung im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Pflichtigen erfolgt war und somit keinen steuerfreien Kapitalgewinn darstellte, wie das der Fall gewesen wäre, wenn es sich um eine unselbständige Tätigkeit gehandelt hätte. (…) 3.1. Art. 16 DBG bringt im Bereich der Besteuerung des Einkommens na- türlicher Personen das Konzept der modifizierten Reinvermögenszu- gangstheorie zum Ausdruck. Danach unterliegen aufgrund der General- klausel von Art. 16 Abs. 1 DBG und des nicht abschliessenden Positivka- talogs (Art. 17-23 DBG) alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der direkten Bundessteuer. Vorbehalten bleiben die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (Art. 16 Abs. 3 DBG) und die im Negativkatalog von Art. 24 DBG abschliessend aufgezählten Fälle. 3.1.1. Von Gewinnen im Privatvermögen ist praxisgemäss auszugehen, wenn sie in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind, sodass die Tätigkeit nicht insgesamt auf Erwerb gerichtet ist und damit keine selbständige Erwerbstätigkeit darstellt. Dagegen unterlie- gen die Kapitalgewinne aus der Veräusserung, Verwertung oder buchmäs- sigen Aufwertung von Bestandteilen des Geschäftsvermögens der Ein- kommenssteuer; sie zählen zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbs- tätigkeit (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 DBG). Für den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit kennzeichnend ist die Tätigkeit einer natürlichen Person, mit der diese auf eigenes Risiko, unter Einsatz der Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital, in einer von ihr frei gewählten Arbeitsorganisation, dau- ernd oder vorübergehend, haupt- oder nebenberuflich, in jedem Fall aber mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Die - 22 - Prüfung ist von Fall zu Fall aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen Umstände vorzunehmen. Die einzelnen Gesichtspunkte dür- fen dabei nicht isoliert betrachtet werden und können auch in unterschied- licher Intensität auftreten (vgl. namentlich auch Art. 7 Abs. 1 u. Abs. 4 lit. b sowie Art. 8 Abs. 1 StHG; siehe weiter § 16 Abs. 1 u. 3 sowie § 18 Abs. 1 u. 2 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997). 3.1.2. Zum gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel als Sonderform der selbständigen Erwerbstätigkeit hat die bundesgerichtliche Praxis bereichs- spezifische Merkmale umschrieben. Solche bestehen im systematischen bzw. planmässigen Vorgehen, in der Häufigkeit der Transaktionen, der Nähe des Liegenschaftenhandels zur hauptberuflichen Tätigkeit der steu- erpflichtigen Person, im Einsatz spezieller Fachkenntnisse, der Besitzes- dauer, dem Einsatz erheblichen Fremdkapitals zur Finanzierung der Transaktionen oder der Vornahme der Transaktionen im Rahmen einer Personengesellschaft. Ähnliche, wenn auch bereichsspezifisch abwei- chende Merkmale hat das Bundesgericht für den gewerbsmässigen Wert- schriftenhandel entwickelt (vgl. zum Ganzen das Urteil 2C_1273/2012 vom 13. Juni 2013 E. 2.1 u. 2.2 in: ASA 82 S, 72; mit zahlreichen Hinweisen). Beim hiervon zu unterscheidenden 'Beteiligungshandel' spielen die Indi- zien der Berufsnähe und der eingesetzten Spezialkenntnisse eine gewisse Rolle, vor allem aber die allfällige Fremdfinanzierung, das eingegangene (Unternehmer-) Risiko oder das besonders systematische und planmäs- sige Vorgehen (Urteil 2C_115/2012 und 2C_116/2012 vom 25. September 2012 E. 2.2.1). 3.2. In Anwendung der massgeblichen Gesetzesbestimmungen und in Übereinstimmung mit der gültigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht erwogen, dass die hier zu beurteilende Er- werbstätigkeit des Beschwerdeführers eine selbständige war. Das hat es auf eine eingehende und sorgfältige Sachverhaltsermittlung gestützt, mit wesentlichen Tatsachenfeststellungen, aufgrund derer mehrere Indizien für eine selbständige Tätigkeit als erfüllt zu gelten haben. So gründete der Beschwerdeführer systematisch und zusammen mit weiteren Investoren in diversen Schwellenländern Internet-Plattformen (vgl. E. 4.3 u. 4.6 des an- gefochtenen Urteils), wobei er nicht nur Kapital investierte (vgl. ebenda E. 4.4), sondern auch Gründungs- und Unterstützungsarbeit leistete, und zwar in einem Ausmass, das über eine private Vermögensverwaltung weit hinausging (vgl. E. 4.3). Als Unternehmensgründer nahm er auch wieder- holt und planmässig unternehmerische Risiken auf sich, welche unter den gegebenen Umständen so geartet waren, dass sie das übliche Anlegerri- siko übertrafen (vgl. ebenda E. 4.5; siehe zum Ganzen auch E. 4.9)." 10. 10.1. Vorerst ist festzuhalten, dass das vom Rekurrenten und G. gewählte und vom Rekurrenten auf jeden Fall mitgetragene Vorgehen kaum als "Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit" bezeichnet kann. Dafür sind die vom Rekurrenten, G. und nach den Angaben der Rekurrenten weiteren Drittpersonen (wie die Beneficial Owners/D./Anwälte) fortwährend vorgenommenen Handlungen schlicht zu komplex. Das allein spricht gegen einen steuerfreien privaten Kapitalge- winn. - 23 - 10.2. 10.2.1. Der Rekurrent war bereits im Jahr 2011 Mitglied des Verwaltungsrates der AM. AG mit Sitz in S.. Diese Gesellschaft bezweckt gemäss Handelsregistereintrag den Erwerb, die Finanzierung sowie das Halten und Verwalten von Beteiligungen im Bereich Rohstoffe. Geschäftsführer war vom 18. Oktober 2011 bis zum 20. Mai 2015 G.. G. war bis zum 12. September 2006 Direktor der C. AG (in Liquidation). Zweck der Gesellschaft war bis zum 15. Dezember 2009 die weltweite Beteiligung an und Finanzierung von Unternehmen, vornehmlich Unternehmen der Rohstoff- und Reststoffbranche (HR-Internetauszug vom 15. Oktober 2021). In dieser Funktion musste G., Geschäftspartner des Rekurrenten, zweifellos über Fachkenntnisse im Rohstoffhandel verfügen. AN., ein weiterer Verkäufer von Aktien der E. AG, war bis zum 14. Januar 2011 Mitglied des Verwaltungsrates der J. AG in Liquidation (der Rekurrent war gemäss Wertschriftenverzeichnissen 2009 und 2010 Aktionär dieser Gesellschaft). Die Gesellschaft bezweckte den Erwerb, die Finanzierung, das Halten und Verwalten von Beteiligungen in den Bereichen von Rohstoffen (HR-Internetauszug vom 15. Oktober 2021). Es muss davon ausgegangen werden, dass auch der Beteiligte AN. über Fachkenntnisse im Rohstoffbereich verfügte. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich der Rekurrent bei der Gründung der E. AG und dem folgenden Verkauf der Aktien der Gesellschaft mit Personen zusammengeschlossen hat, welche über Kenntnisse im Rohstoffbereich verfügt haben müssen. Nicht erforderlich ist, dass die beteiligten Personen detailliertes Ingenieurwissen im Rohstoffbereich hat- ten. Aus den Akten ergibt sich, dass das spezifische Fachwissen in Bezug auf das BA. Projekt in X. (vgl. E. Ltd "Developping the world's highest grade, BC."; Einsprachebeilage 3) eingekauft wurde, was durchaus üblich ist. 10.2.2. Die E. AG bezweckt den "Erwerb, Finanzierung, Halten und Verwalten von Beteiligungen im Bereich Rohstoffe sowie erstellen und vermarkten von Konzepten" (HR-Internetauszug vom 15. Oktober 2021). Die Beteiligung des Rekurrenten an der Gesellschaft als Aktionär war damit nicht nur mittelbar auf das Halten von Beteiligungen, sondern in seiner Ak- tionärsstellung unmittelbar von Anfang an auch auf den Handel von Betei- ligungen ausgerichtet. Der Rekurrent war weiter an Gesellschaften beteiligt oder für solche Ge- sellschaften in leitender Funktion (Geschäftsführer/Verwaltungsrat) tätig, die das Halten und den Verkauf von Beteiligungen bezweckten. Er erwarb 2011 (vgl. Ziff. 9 der Stellungnahme der Vertreterin vom 12. Mai 2016) die - 24 - L. AG mit einem Grundkapital von CHF 400'000.00 zu 100 %. Sodann war der Rekurrent Mitglied oder Präsident des Verwaltungsrates der AB. AG (vormals BE. AG mit Sitz in S.), einer im Jahr 2016 gegründeten Gesellschaft, welche vorerst den Handel mit und die Produktion von Stahlprodukten aller Art bezweckte, per 25. September 2020 jedoch den Zweck insbesondere in "Erwerb, den Verkauf und den Besitz von Beteiligungen und Liegenschaften" änderte (HR-Internetauszug vom 15. Oktober 2021). Die Möglichkeit, Beteiligungen an Unternehmungen im In- und Ausland zu halten, entspricht dem statutarischen Zweck der BF. AG, welche am 15. März 2011 in das Handelsregister des Kantons S. eingetragen wurde. Ab dem 5. Juli 2021 gehörte der Rekurrent als Präsident dem Verwaltungsrat an (HR-Internetauszug vom 15. Oktober 2021). 10.2.3. Wenn die Rekurrenten ausführen lassen, es bestünden keinerlei Verbin- dungen zum Rohstoffhandel, trifft das wohl schon deshalb nicht zu. Viel- mehr ist vom für den Beteiligungshandel erforderlichen Spezial-/Fachwis- sen auszugehen. Insofern bestand eine Personengemeinschaft mit gleich- gelagerten, wirtschaftlichen Interessen. 10.3. Das Vorgehen des Rekurrenten, insbesondere im Zusammenwirken mit G., ist auch in jeder Hinsicht systematisch und planmässig. So wurde zweifellos von Anfang an auf den Verkauf der Aktien der E. AG hingearbeitet. Im Jahr 2009 (genauer Zeitpunkt unbekannt; vgl. auch D., "Project BG.", Ziff. 3.2 und 5.5) hat die "E. Gruppe" eine Lizenz für den Phosphat-Abbau erhalten (Schreiben der Vertreterin vom 30. August 2011). Unmittelbar darauf wurde die E. AG vom Rekurrenten und G. gegründet und nach den Angaben der Rekurrenten die D. mit der Suche nach einem potenten Käufer beauftragt. Bereits im Juni 2009 – damit wiederum nahezu zeitgleich zur Gründung der E. AG – konnte von der D. das "Project BG." mit dem ausführlichen "Information Memorandum" aufgelegt werden. Als Verkaufsgrund wurde angegeben: "After a comprehensive mining agreement including the mining lease, mining licence and production licence as well as an incentive agreement was signed in 2009, the sharholders of BK. are now seeking a strategic partner with experience, technical equipment and financial capabilities to exploit the reserves." Bereits am 11. Februar 2010 konnte der Aktienkaufvertrag mit der O. abgeschlossen werden. Zum Zweck des Verkaufs wurde sodann nach den Angaben der Rekurren- ten der Treuhandvertrag mit der N. AG abgeschlossen, mit dem Ziel, die Verkaufsverhandlungen zu erleichtern. Auch mit dem engen zeitlichem - 25 - Zusammenhang der Gründung der E. AG und dem Verkauf der Aktien wird gezeigt, dass die Bemühungen des Rekurrenten und G. einzig darauf ausgerichtet waren, einen Gewinn aus Beteiligungshandel zu erzielen. Das gilt auch trotz der nicht schlüssigen Angaben, dass es mit dem Treuhandvertrag darum gegangen sei, "die Aktien der E. AG als Ganzes" zu verkaufen (vgl. insbesondere Stellungnahme der Vertreterin vom 12. Mai 2016, Ziff. 13). Festzuhalten ist, dass neben dem Rekurrenten und G. mindestens noch AN. (3 %), BH. (dieser mit 5 %; vgl. E-Mail von F. vom 27. Januar 2014 und Stellungnahme der Vertreterin vom 12. Mai 2016, Ziff. 3) und BI. (6.1224 %; Einsprachebeilage 11) als Aktionäre an der E. AG beteiligt waren, diese jedoch den Treuhandvertrag nicht unterzeichnet ha- ben. Insgesamt ist zweifelsfrei ersichtlich, dass von Anfang an der Verkauf der Aktien der E. AG inklusive Lizenzen ("Schürfrechte") vom Rekurrenten und G. beabsichtigt wurde. Vom Ausnützen einer sich zufällig bietenden Gelegenheit kann keine Rede sein. 10.4. 10.4.1. In Bezug auf die Finanzierung des Erwerbs der Phosphat-Abbau-Rechte und des Erwerbs der Beteiligung an der E. AG sind die Angaben in den Akten lückenhaft oder widersprüchlich (vgl. zur Beweislast und Mit- wirkungspflicht Bundesgerichtsurteil vom 5. August 2021 (2C_41/2021 = StE 2021 B.11.1. Nr. 33). 10.4.2. Aus der E-Mail von F. vom 27. Januar 2014, damals Vertreter der Rekurrenten, wurde ausgeführt: "In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die von der Regierung von X. erteilten Lizenzen nicht aktiviert wurden, obschon für deren Erlangung während knapp zehn Jahren Vorleistungen und Investitionen von über 20 Mio. Euro getätigt worden waren." Die Rekurrenten haben diese Aussage als unzutreffend bestreiten lassen. Dass vom Rekurrenten keine "Vorleistungen" getätigt wurden lässt sich kaum behaupten, zumal er im Wertschriftenverzeichnis 2008 ein Guthaben gegenüber der H. von CHF 225'000.00 für "Arbeiten & Zinsen" geltend gemacht hat. Weiter wurden Vorschüsse über USD 1'463'572.00 als Guthaben gegenüber der H. ausgewiesen. Im Jahr 2009 erhöhten sich die Guthaben für Arbeiten & Zinsen auf CHF 960'000.00, während sich das Guthaben gegenüber der H. auf CHF 359'121.00 reduzierte. Es muss daher von notwendigen Vorbereitungshandlungen, insbesondere im Hinblick auf die Zusprechung der Phosphat-Abbaurechte, ausgegangen werden, was sich auch aus dem engen zeitlichen Konnex zwischen Gründung der Gesellschaft und Verkauf derselben ergibt. - 26 - Es ist vor diesem Hintergrund in Anwendung des Grundsatzes der Aussage der ersten Stunde (vgl. dazu BGE 121 V 45; VGE vom 17. März 2003 [BE.2002.00366]) von erheblichen notwendigen Vorleistungen auszuge- hen, welche der Rekurrent aufgrund seines Vermögensausweises von ge- bundenen Vermögenswerten in den Wertschriftenverzeichnissen der Jahre 2008 bis 2011 wohl nicht aus eigenen freien Mitteln aufzubringen ver- mochte. Dem KStA ist insofern durchaus zuzustimmen, dass sich begrün- dete Zweifel an der behaupteten Eigenfinanzierung der Transaktionen er- geben. Gross war auf jeden Fall das vom Rekurrenten eingegangene unternehme- rische Risiko, wurde doch ein grosser Teil des Vermögens der Rekurrenten an die Beteiligung an der E. AG gebunden, was im Falle eines Scheiterns des Verkaufes der Aktien zweifellos zu einem einschneidenden Vermögensverlust geführt hätte. 10.4.3. Zweifelhaft ist weiter, ob der Rekurrent die Liberierung des Aktienkapitals der E. AG und der Kapitalerhöhung im Jahr 2009 tatsächlich aus eigenen Mitteln geleistet hat. Zwar ergibt sich aus dem eingereichten Auszug des Kapitaleinzahlungskontos bei der D. (IBAN aaa), dass der Rekurrent mit Valuta 25. Juni 2009 CHF 500'000.00 einbezahlte. Belastet wurde der Betrag dem D. Privatkonto Nr. fff (Valuta 25. Juni 2009). Insofern scheint auf den ersten Blick alles klar – ausser dass der Rekurrent dieses Konto weder im Wertschriftenverzeichnis 2008 noch in demjenigen des Jahres 2009 aufführte. Aus welchen Mitteln das Privatkonto zuvor geäufnet wurde, lässt sich mangels eingereichter Unterlagen nicht prüfen. Unklar ist jedoch auf den zweiten Blick, weshalb der Rekurrent die Kapitalerhöhung von CHF 500'000.00 per 21. Juli 2009 zu 100 % finanziert haben will, war er doch neben G. (und weitern Aktionären) "nur" zu 42.9388 % an der E. AG beteiligt (Einsprachebeilage 11). Unklar bleibt ausserdem, wie denn das Aktienkapital von CHF 500'000.00 bei Gründung vom Rekurrenten liberiert wurde. Dazu wurden keine Unterlagen eingereicht. 10.4.4. Unklar bleibt sodann, weshalb der Rekurrent zusammen mit G. Darlehensverträge als Schuldner ("jointly and severally below refferred to as 'Borrowers') unterzeichnete (Loan agreements vom 22. Juni und 11. August 2009), obwohl er dort gemäss Bestätigung von G. vom 2. März 2017 nur irrtümlich als "Borrower" erwähnt worden sei. Immerhin ist festzustellen, dass der Rekurrent an der Universität QT. ein Wirtschaftsstudium absolvierte und in der Folge leitende Positionen in verschiedenen Unternehmen hatte. Aufgrund dieses beruflichen Back- groundes kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent den - 27 - Unterschied zwischen "Borrower" und "person of good standing" nicht ken- nen sollte. Daran ändert auch der abweisende Rechtsöffnungsentscheid des Gerichtspräsidiums QQ. vom 6. Juni 2017 nichts. Folgt man der rekurrentischen Auffassung, muss aber so oder anders ge- schlossen werden, dass dementsprechend der mit dem Rekurrenten zu- sammenwirkende G. erstmals im Juni 2009 Fremdkapital aufgenommen hat. Offen bliebe dabei, ob dieser seinen Anteil an der E. AG oder weitere Aktivitäten der Gesellschaft fremdfinanzierte, was dem Rekurrenten aufgrund des Zusammenwirkens ebenfalls anzurechnen wäre. 10.4.5. Es ist vorerst nicht nachvollziehbar, weshalb vom Rekurrenten als "benefi- cial partners" bezeichneten Personen (vgl. Stellungnahme der Vertreterin vom 6. Juni 2018, Ziff. 4, mit Beilagen) ohne jegliche schriftliche vertragli- che Grundlage erhebliche Abfindungen für "Eventualansprüche" ausbe- zahlt worden sein sollen. Nach den Angaben der Rekurrenten wurde etwa AK. eine Ge- samtentschädigung von € 520'000.00 ausgerichtet (Valuta 16. März 2011; Kontoauszug der D. AG für das auf die N. AG lautende Konto IBAN bbb). Das weiter eingereichte Zahlungsjournal enthält als Zahlungsgrund den Vermerk "Rückzahlung der Leistungen AK./AL. inkl. Gewinn und CHF 20'000 G. Saldozahlungen". Aus dem Vermerk "Rückzahlung" ist ohne weiteres zu schliessen, dass AK. als Nicht-Aktionär im Rahmen des Verkaufs der Aktien (Fremd-)Kapital zur Verfügung stellte, welches ihm nach der Bezahlung der € 9 Mio. per 2. März 2011 zusammen mit einem Gewinnanteil vergütet wurde. Das spricht für ein partiarisches Darlehen und damit für eine Fremdfinanzierung. 10.4.6. Zusammenfassend ist eine Fremdfinanzierung der Beteiligung durch die beweisbelasteten Steuerbehörden zwar nicht nachgewiesen (Vollbeweis). Gleichzeitig bestehen an den Darlegungen der Rekurrenten zur Finanzie- rung erhebliche Zweifel, die im Wesentlichen in den widersprüchlichen – und auch unvollständigen – Angaben der Rekurrenten liegen. Es ist den Rekurrenten nicht gelungen, die begründeten Zweifel an der behaupteten Eigenfinanzierung der Beteiligung auszuräumen. Vor diesem Hintergrund kann dem Kriterium der Fremdfinanzierung nicht das entscheidende Ge- wicht bei der Beurteilung, ob Beteiligungshandel vorliegt, beigemessen werden. 10.5. Zusammenfassend ist von einem Beteiligungshandel im Nebenerwerb aus- zugehen. Dafür sprechen das planmässige und systematische Vorgehen, das Zusammenwirken der Beteiligten in einer Personengemeinschaft und - 28 - deren vorhandenen Spezialkenntnisse. Daran ändert die verbleibende Un- sicherheit in Bezug auf die Finanzierung nichts. 11. 11.1. Der Rekurrent lässt geltend machen, der Verkauf der Aktien der E. AG durch den in QS. wohnhaften AN. sei nicht als Beteiligungshandel und nicht mit der Einkommenssteuer erfasst worden. Vielmehr sei die Steuerkommission QS. von einem steuerfreien Kapitalgewinn ausgegangen. Es wird eine Gleichbehandlung im Recht beansprucht. Die Steuerkommission Q. hat im angefochtenen Einspracheentscheid ausgeführt, die vom Rekurrenten verkaufte Beteiligung sei mit derjenigen von AN. nicht vergleichbar, da diese nur sehr gering gewesen sei. 11.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht der Grundsatz der Ge- setzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleich- mässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt den Bürgern grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Ausnahmsweise und unter strengen Bedingungen wird jedoch im Rahmen des verfassungsmässig verbürgten Gleichheitssat- zes ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht anerkannt (Art. 8 Abs. 1 BV). Die Gleichbehandlung im Unrecht setzt voraus, dass die zu beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen und dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz ab- weicht. Eine falsche Rechtsanwendung in einem einzigen Fall oder in eini- gen wenigen Fällen begründet keinen Anspruch, seinerseits ebenfalls ab- weichend von der Norm behandelt zu werden. Zudem muss die zuständige Behörde ausdrücklich zu erkennen geben, auch inskünftig nicht gesetzes- konform entscheiden zu wollen. Nur wenn eine Behörde nicht gewillt ist, eine bewusst geübte rechtswidrige Praxis aufzugeben, kann das Interesse an der Gleichbehandlung der Betroffenen dasjenige an der Gesetzmässig- keit überwiegen. Äussert sich die Behörde nicht über ihre Absicht, so ist anzunehmen, sie werde aufgrund der Erwägungen des bundesgerichtli- chen Urteils zu einer gesetzmässigen Praxis übergehen. Schliesslich dür- fen einer Gleichbehandlung im Unrecht keine überwiegenden Gesetzmäs- sigkeitsinteressen oder Interessen Dritter entgegenstehen (vgl. BGE vom 146 I 105, Erw. 5.3.1, mit weiteren Hinweisen). 11.3. Wie vorstehend gezeigt wurde, ist von einem der Einkommenssteuer un- terliegenden Gewinn aus Beteiligungshandel auszugehen. Insofern kann eine Gleichbehandlung im Recht nicht zum Tragen kommen, allenfalls eine Gleichbehandlung im Unrecht. Eine solche scheitert bereits daran, dass - 29 - nicht die gleiche Steuerbehörde bei gleichem Sachverhalt zwei unter- schiedliche Entscheide gefällt hat. Im Gegensatz zur Steuerkommission QS. hat die Steuerkommission Q. (korrekt) eine Besteuerung vorgesehen. Ausserdem wird ersichtlich, dass die Steuerbehörden, insbesondere das KStA, nicht an einer Steuerfreiheit des durch den Verkauf von Aktien der E. AG erzielten Kapitalgewinnes festhalten wollen. Der Rekurrent kann daher nichts aus dem Umstand, dass bei AN. keine Einkommensbesteuerung des aus dem Verkauf der Aktien der E. AG erzielten Kapitalgewinnes resultierte, zu seinen Gunsten ableiten. 11.4. Der Gewinn aus dem Verkauf der Aktien der E. AG ist daher infolge Beteiligungshandel im Nebenerwerb – die Aktien der E. AG sind dem Geschäftsvermögen zuzurechnen – der Einkommenssteuer zu unterwerfen. Nachfolgend ist auf die Gewinnberechnung einzugehen. 12. 12.1. Das Einkommen aus Beteiligungshandel wurde von der Steuerkommission Q. mit dem Einspracheentscheid wie folgt berechnet: "in Euro Verkaufserlös 19'000'000 Anteil 2010 26.316 % 5'000'000 Anteil 2011 73'684 % 14'000'000 Anteil des Einsprechers 1'051'999 42.9387 % Total Aktien E. 2'450'000 Aktienwert in Euro 6'011'423 ./. Verkaufskosten D. -267'491 ./. Verkaufskosten N. -163'167 Erlösanteil nach Kosten 5'580'765 zum Wechselkurs 1.284 per 18.1.2011; Amend Nr. 8 in CHF 7'165'702 Erlösanteil nach Kosten in CHF ./. Nennwert verk. Aktien -166'066 ./. Anteile Beneficial Partn. -900'000 ./. Übrige Kosten n. Erm. -100'000 ./. Wert erhaltene Aktien -5'513'239 per 18.1.2011; Amend Nr. 8 zuzügl. Wert erh. Aktien 2'190'455 per 31.12.2011 steuerbares Einkommen 2'676'852 vor Sozialversicherungs- beiträgen ./. AHV-Beitrag für SE -261'930 Beitragssatz 9.785 % Nettoeinkommen 2'414'922 aus Beteiligungshandel im Nebenerwerb" Dabei stützte sich die Steuerkommission Q. insbesondere auf den Amtsbericht des KStA vom 12. September 2016. - 30 - 12.2. Die Rekurrenten lassen im Rekurs im Wesentlichen geltend machen, der Erlös habe nicht den vereinbarten € 19 Mio. entsprochen, sondern sei viel tiefer ausgefallen. Der Rekurrent hat dazu Abrechnungen der N. AG einreichen lassen. Weiter wird "bezüglich einer finanziellen Betrach- tungsweise der von Herrn A. getätigten Investitionen als Aktionär der Gesellschaft" auf die bisherigen Ausführungen zu den Anlagekosten ver- wiesen. In der Stellungnahme vom 6. Juni 2018 wurde von den Rekurrenten für den Verkauf von 50.1 % der Aktien für € 9 Mio. plus Aktien ein Anteil des Re- kurrenten von € 3'433'831.00 (vgl. auch "Bestätigung für Ihre Steuerdekla- ration" der N. AG vom 19. Mai 2011) geltend gemacht. In der Einsprachebeilage 11 war der auf den Rekurrenten entfallende Anteil am Verkaufspreis der Aktien noch mit € 8'158'367.35 (Baranteil: € 3'864'489.80; Anteil Aktien: € 4'293'877.55) angegeben worden. 12.3. Entgegen der Auffassung der Rekurrenten ist durchaus von einem Kauf- preis von € 19 Mio. auszugehen. Das ergibt sich zum einen aus dem Kaufvertrag (insbesondere Amendment No. 8). Auf den Inhalt des Kaufvertrages und die Änderungen desselben ist umso mehr abzustellen, als die Verträge – wie von der Vertreterin der Re- kurrenten selbst ausgeführt – unter Beizug von spezialisierten Anwalts- kanzleien aufgesetzt wurden, und damit wohl nicht geltend gemacht wer- den kann, die Verkäufer der Aktien seien Laien und hätten den Vertragsin- halt nicht verstanden. Die Behauptung in der Stellungnahme vom 6. Juni 2018, Ziff. 6 ("Bewertung der Beteiligung"), dass "diese an Zahlungsstatt zugesprochenen Aktien keinesfalls einen Wert von EUR 10 Mio. hatten, war schon bei Vertragsabschluss allen Beteiligten klar", entbehrt wohl jeder sachlichen Grundlage. Zum anderen ergibt sich ein Kaufpreis von € 19 Mio. auch unzweifelhaft aus den eingereichten Provisions- und Kommissionsabrechnungen. So stellte die D. AG dem Rekurrenten mit Schreiben vom 2. März 2011 eine Abschlusskommission von 50 % von € 285'000.00 in Rechnung. Der glei- che Betrag wurde an G. fakturiert. Dabei wurde die Umsatzabgabe von 1.5%o je auf der Basis von € 9.5 Mio. berechnet (total € 19 Mio.). Mit Rechnung vom 1. März 2011 stellte die N. den "Beneficial Owners E. AG" eine Verkaufskommission von 2 % auf € 19 Mio. mit € 380'000.00 in Rechnung (vgl. Ziff. 3 des Treuhandvertrages vom 13. Januar 2010). 12.4. Die Barüberweisung des Kaufpreises von € 9 Mio. erfolgte zwar nach Ab- zug der Zahlung an das Anwaltsbüro BM. AG erst per Valuta 1. März 2011 - 31 - (vgl. auch das in Ziff. 1.2 des Amendments No 8 vereinbarten Completion Date vom 18. Februar 2011). Dessen ungeachtet kann – wie das KStA zu Recht ausführt – davon auf vertraglicher Grundlage ein Anteil von € 5 Mio. als im Jahr 2010 erzielt betrachtet werden. Es kann zur Begründung auf die Ausführungen in Ziff. 2.3 der Vernehmlassung des KStA verwiesen werden. Zu Recht hat die Steuerkommission Q. daher einen Erlösanteil von € 5 Mio. an den T. als Wohnsitzkanton im Jahr 2010 zugewiesen. 12.5. Die Vertreterin der Rekurrenten hat sich zu den weiteren Aufwendungen unter wiederholter Berufung auf die Steuerfreiheit von privaten Kapitalge- winnen auch nicht eventualiter geäussert. Nach Auffassung des Spezialverwaltungsgerichtes hat die Vorinstanz ge- radezu grosszügig Aufwendungen berücksichtigt, insbesondere CHF 900'000.00 für Zahlungen an "Beneficial Partners" (Zahlungen ohne nachgewiesene Vereinbarungen, so dass die geschäftsmässige Begrün- detheit dieser Gelder und damit deren Abziehbarkeit nicht geprüft werden kann) und weitere CHF 100'000.00 "nach Ermessen". 12.6. Die Steuerkommission Q. hat das im Jahr 2011 steuerbare Einkommen aus Beteiligungshandel im Nebenerwerb mit CHF 2'414'922.00 korrekt berechnet. 13. 13.1. 13.1.1. Die Steuerkommission Q. hat die im Eigentum verbliebenen 5'249'480 Aktien der E. AG per 31. Dezember 2011 zum Nominalwert mit CHF 524'948.00 in die Besteuerung des Vermögens aufgenommen. 13.1.2. Mit der Vernehmlassung beantragt das KStA unter Verweis auf die Weglei- tung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögens- steuer (Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizer Steuerkonferenz) in Reforma- tio in peius eine Erhöhung des steuerbaren und satzbestimmenden Vermö- gens auf CHF 5'162'000.00. Dabei wird für die sich per 31. Dezember 2011 noch im Vermögen des Rekurrenten befindlichen 5'249'480 Aktien der E. AG von einem Verkehrswert von CHF 9'750'958.32 (€ 1.55 bzw. CHF 1.85 pro Aktie) ausgegangen. Weiter wurde gestützt auf den Verkaufspreis für die Minderheitsbeteiligung im April 2013 von einer linearen Wertabnahme ausgegangen und ein massgeblicher Vermögenssteuerwert von CHF 3'272'502.04 berechnet. - 32 - 13.1.3. In der Replik wurde von den Rekurrenten unter Verweis auf die Stellung- nahme vom 6. Juni 2018 ausgeführt, die Kaufpreiskomponente in Form der insgesamt 101'000'000 Aktien der BL. sei wertmässig nicht definierbar gewesen, da diese mit einer Sperrfrist belegt worden seien. Die Aktien seien als Escrow Shares erst nach und nach bis zum 3. März 2014 ausgeliefert worden und hätten entsprechend auch nicht verkauft werden können. Eine Reformatio in peius wurde auch aus formellen Gründen als unzulässig betrachtet. 13.2. Nach § 48 Abs. 1 StG werden immaterielle Güter und bewegliches Vermö- gen, die zum Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person gehören zu dem für die Einkommenssteuer massgeblichen Wert besteuert. Nach § 50 Abs. 1 StG sind Wertpapiere nach dem Verkehrswert zu bewerten. Dieser entspricht bei Wertpapieren ohne Kurswert dem inneren Wert. Für Wertpa- piere ohne regelmässige Kursnotierung oder nachgewiesene regelmässige Verkäufe wird in der Regel auf die Wegleitung zur Bewertung von Wertpa- pieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (Schweizerische Steuer- konferenz, Kreisschreiben Nr. 28 vom 28. August 2008, Wegleitung zur Be- wertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer; nach- folgend: Wegleitung 2008) abgestellt (§ 33 Abs. 1 StGV). Nach § 54 Abs. 3 StG wird der Steuerwert von Aktien inländischer Kapitalgesellschaften, die weder an der Börse kotiert sind, noch einem organisierten ausserbörslichen Handel unterliegen, um 50 % herabgesetzt. Obwohl dieser Abzug in der Rechtsprechung als verfassungswidrig beurteilt wurde, wird der Abzug im Kanton Aargau weiterhin gewährt (vgl. auch Berechnung des Vermögens- steuerwertes der Aktien in der Replik). Es erfolgt in diesem Punkt eine Gleichbehandlung im Unrecht (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O, § 54 StG N 13, mit Verweisen) 13.3. Gemäss der Wegleitung 2008, Rz 2 Abs. 4, entspricht der Verkehrswert bei nichtkotierten Wertpapieren, für die keine Kursnotierungen bekannt sind, dem inneren Wert. Er wird nach den Bewertungsregeln der Wegleitung 2008 in der Regel als Fortführungswert berechnet. Privatrechtliche Ver- träge wie beispielsweise Aktionärsbindungsverträge, welche die Übertrag- barkeit der Wertpapiere beeinträchtigen, sind für die Bewertung unbeacht- lich. Hat jedoch für Titel gemäss Rz 2 Abs. 4 eine massgebliche Handän- derung unter unabhängigen Dritten stattgefunden, dann gilt als Verkehrs- wert der entsprechende Kaufpreis. Dieser Wert wird solange berücksichtigt, als sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nicht wesentlich verändert hat. Gleiches gilt für Preise, welche von Investoren anlässlich von Finan- zierungsrunden bzw. Kapitalerhöhungen bezahlt wurden (Wegleitung 2008 Rz 2 Abs. 5). Die Berechnung des Verkehrswertes von nichtkotierten Wert- - 33 - papieren erfolgt in der Regel durch den Sitzkanton der zu bewertenden Ge- sellschaft. Die Wegleitung 2008 sieht sodann in den Rz 61 ff. einen Pau- schalabzug für vermögensrechtliche Beschränkungen vor. 13.4. Mit dem KStA ist davon auszugehen, dass mit dem bezahlten Preis von € 19 Mio. für 50.1 % der Aktien ein Preis vorliegt, der unter Dritten verein- bart wurde. Es ist sodann korrekt, pro Aktie von einem bezahlten Preis von € 1.55 auszugehen. Die Berechnungen des KStA lassen jedoch unberück- sichtigt, dass per 31. Dezember 2011 nur noch eine Minderheitsbeteiligung des Rekurrenten und der Mitaktionäre von (insgesamt) 49.9 % bestand. Unter diesen Umständen ergibt sich zusätzlich aus der Wegleitung 2008 Rz 61 ein Reduktionsfaktor, der vom KStA unberücksichtigt blieb. Wird von einem Pauschalabzug von 30 % ausgegangen, vermindert sich der Vermö- genssteuerwert. Zu beachten ist ferner, dass der Sitzkanton S. bei der Bewertung der Aktien der E. AG per 31. Dezember 2011 von einem Wert von CHF 0.00 ausgegangen ist (E-Mail KStA vom 4. November 2021), dies wohl in Verkennung der tatsächlichen Verhältnisse betreffend Kaufvertrag vom 11. Februar 2010. Unter diesen Umständen scheint der von der Steuerkommission Q. für die Vermögenssteuer per Stichtag 31. Dezember 2011 eingesetzte Wert (Nominalwert) vertretbar. Er entspricht rund 50 % (§ 54 Abs. 3 StG) des im April 2013 erzielten Preises für die restlichen 49.9 % der Aktien. Der von der Steuerkommission Q. bestimmte Vermögenssteuerwert wurde sowohl für das steuerbare, als auch für das satzbestimmende Vermögen eingesetzt. 13.5. Der Antrag des KStA auf Reformatio in peius des steuerbaren und satzbe- stimmenden Vermögens ist abzuweisen. 14. Der Rekurs ist damit teilweise gutzuheissen. Das satzbestimmende Ein- kommen reduziert sich von CHF 2'512'621.00 um CHF 18'960.00 auf CHF 2'493'661.00, gerundet CHF 2'493'600.00. Das steuerbare und satz- bestimmende Vermögen ist auf gerundet CHF2'425'000.00 festzulegen. 15. 15.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegen die Rekurrenten gemessen an ihren Anträgen zu weniger als 1 %, weshalb ihnen die ganzen Kosten aufzuerlegen wären (§ 189 Abs. 1 StG). Aufgrund der Verletzung des recht- lichen Gehörs (Erw. 5.3.), sind sie hingegen als zu 20 % obsiegend zu be- trachten. Die Rekurrenten habe daher die Kosten des Rekursverfahrens zu 80 % tragen (§ 189 Abs. 1 StG). - 34 - 15.2. 15.2.1. Ausserdem ist den Rekurrenten für die Vertretung im Verfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht eine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). Auch bei der Vertretung durch Treuhänder und Steuerberater stellt der Anwaltstarif gemäss dem Dekret über die Entschädigung der An- wälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT) die obere Grenze des Parteikostenersatzes dar (AGVE 1981 S. 281 ff.; SGE vom 21. Juli 2016 [3-RV.2015.160]). Die Vertreterin der Rekurrenten macht eine Parteient- schädigung von CHF 21'927.70 (inkl. MWSt und Auslagen) geltend. Diese ist zu kürzen. 15.2.2. Der Streitwert liegt zwischen CHF 100'000.00 und CHF 500'000.00 (vgl. § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT). Die Entschädigung liegt damit zwischen CHF 5'000.00 und CHF 15'000.00. Vorliegend hat der Fall einen erhöhten Schwierigkeitsgrad und eine mittlere Bedeutung. Zudem ist von einem mitt- leren erforderlichen Aufwand im Rekursverfahren auszugehen. Es rechtfer- tigt sich daher, die Parteientschädigung in analoger Anwendung von § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 4 und Abs. 2 AnwT sowie § 8c Abs. 1 AnwT auf CHF 10'000.00 (inkl. MWSt und Auslagen) festzusetzen. Davon sind 20 % mit CHF 2'000.00 als Parteientschädigung auszurichten. - 35 - Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden das steuerbare und satz- bestimmende Einkommen auf CHF 2'493'661.00, gerundet CHF 2'493'600.00, und das steuerbare und satzbestimmende Vermögen auf CHF 2'425'000.00 festgesetzt. 2. Die Rekurrenten haben die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 10'000.00 der Kanzleigebühr von CHF 445.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 10'545.00 zu 80 % mit CHF 8'436.00 unter solidarischer Haftung zu bezahlen. 3. Es wird eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 (inkl. MWSt) ausge- richtet. Zustellung an: die Vertreterin der Rekurrenten (2) das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q. Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). - 36 - Aarau, 18. November 2021 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Betsche