8.2.5. Zusammenfassend ist von einer Vertretung aus familiären und persönlichen Gründen auszugehen. Dementsprechend ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. - 27 - Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird das steuerbare Einkommen (privilegierter Liquidationsgewinn) auf CHF 813'645.00 festgesetzt. 2. Die Rekurrentin hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 2'000.00, der Kanzleigebühr von CHF 300.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 2'400.00, zu 50 % mit CHF 1'200.00 zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.