Hinzu kommt, dass die Vertreterin B. als Erwerberin des im vorliegenden Rekursverfahren streitbetroffenen Grundstückes auch persönliche Interessen an dessen Preisfestsetzung hat, zumal das Grundstück von ihr aus Erbteilung übernommen wurde. Insofern müsste für ein anwaltliches Mandatsverhältnis von einer (wohl unzulässigen) Interessenkollision ausgegangen werden, was nicht zu Lasten der Vertreterin anzunehmen ist. Auch das spricht gegen eine berufsmässige Vertretung.