8.2.3. Der Rekurs vom 8. September 2018 wurde von B. im Auftrag ihrer Mutter erhoben. Der Rekurs wurde von der Rekurrentin mitunterzeichnet. Die Eingabe enthält aber keinerlei Hinweise auf eine anwaltliche Vertretung durch die Tochter B.. So wurde insbesondere nicht – wie einzig mit dem Schreiben vom 9. Juni 2021, mit dem um Fristerstreckung ersucht wurde – ein für Anwaltskanzleien übliches Briefpapier verwendet. Als Absender wird denn auch die private Wohnadresse der Vertreterin in Q. angegeben. Die Postsendung wurde auf der Poststelle V. aufgegeben. Gleiches gilt für die Replik vom 22. Januar 2017, wo als Absender ebenfalls die Privatadresse von B. angegeben wird.