Zu ersetzende Vertretungskosten fallen beispielsweise dann nicht an, wenn die Rechtsvertreterin in eigener Sache prozessiert oder gefälligkeitshalber bzw. aus familiären oder persönlichen Gründen tätig wird. Eine Parteientschädigung kann auch dann entfallen, wenn der Aufwand der Rechtsvertreterin gering war (VGE vom 24. Januar 2007 [WBE.2006.352]; RGE vom 19. November 2009 [3-RV2009.17]). 8.2.2. Die Rekurrentin wird im Rekursverfahren durch ihre Tochter B. vertreten. Diese ist als Anwältin und Notarin im Kanton Zug tätig.