8.2. 8.2.1. Nach § 189 Abs. 2 StG wird der obsiegenden steuerpflichtigen Person für die Vertretung durch eine Anwältin, eine Notarin oder durch eine Steuerberaterin eine angemessene Entschädigung zugesprochen. Gemäss der Rechtsprechung werden jedoch nur Parteikosten ersetzt, die durch den Beizug einer Vertreterin der obsiegenden steuerpflichtigen Person tatsächlich erwachsen sind. Zu ersetzende Vertretungskosten fallen beispielsweise dann nicht an, wenn die Rechtsvertreterin in eigener Sache prozessiert oder gefälligkeitshalber bzw. aus familiären oder persönlichen Gründen tätig wird.