7. Für die nicht bei der Rekurrentin erfasste Hälfte des Liquidationsgewinnes sind die weiteren Erbinnen/Gesamteigentümerinnen anteilsmässig steuerpflichtig. Die Steuerkommission Q. wird diese der Eigentumsquote entsprechend zu besteuern haben. 8. 8.1. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Rekurrentin gemessen an ihren Anträgen zu 50 %. Sie hat daher 50 % der Verfahrenskosten zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG).