Hingegen konnte die Rekurrentin nur im Umfang ihrer hälftigen Eigentumsquote über das der faktischen Nutzniessung unterliegende geschäftliche Liegenschaftsvermögen verfügen. Insoweit kann ihr nur der halbe Liquidationsgewinn zur Besteuerung zugewiesen werden, zumal – in Anwendung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung – nicht von einem treuwidrigen Verhalten der Rekurrentin, welches zu einer vollumfänglichen Besteuerung des Gewinnes bei ihr führen müsste, ausgegangen werden kann. - 25 - 6.5. Der steuerbare Liquidationsgewinn ist somit von CHF 1'627'291.00 auf CHF 813'645.00 herabzusetzten.