6.4. Im Überführungszeitpunkt lag – so ist aufgrund der Steuerdeklarationen der Rekurrentin zu schliessen – eine faktische Nutzniessung vor. Daraus folgt, dass die Liegenschaftsfaktoren während der Nutzungsdauer zu Recht der Rekurrentin zuzuordnen und von ihr zu versteuern waren (§ 30 Abs. 1 lit. a StG: Einkünfte aus Nutzniessung; § 46 Abs. 2 StG: Nutzniessungsvermögen wird der nutzniessenden Person zugerechnet). Das wurde von den Steuerbehörden – und den weiteren Erbinnen – jahrelang akzeptiert. Hingegen konnte die Rekurrentin nur im Umfang ihrer hälftigen Eigentumsquote über das der faktischen Nutzniessung unterliegende geschäftliche Liegenschaftsvermögen verfügen.