Allein aus diesem Deklarationsverhalten lässt sich nicht ableiten, dass die Beschwerdeführerin auch die Gewinne aus der Veräusserung der drei Grundstücke als Bestandteil ihrer Einkünfte aus der Erbschaft hätte deklarieren wollen. Es führt daher zu weit, wenn das Spezialverwaltungs- - 24 - gericht der Beschwerdeführerin ihr Deklarationsverhalten als derart treuwidrig vorwirft, dass sich daraus ein Abweichen von der eigentlich als richtig erkannten Besteuerung rechtfertigen würde.