4.4.1). In der Folge ist das Spezialverwaltungsgericht indessen aufgrund des Deklarationsverhaltens der Beschwerdeführerin, die jeweils – auch im Zusammenhang mit den in den Jahren 2006 und 2009 erfolgten Verkäufen – die entsprechenden Vorgänge allein in ihrer Steuererklärung aufführte, zum Ergebnis gelangt, dieses Deklarationsverhalten verstosse gegen Treu und Glauben, weshalb die Beschwerdeführerin dabei zu behaften sei und dementsprechend sie allein die Gewinne aus der Veräusserung der drei Liegenschaften zu versteuern habe.