"Bei einem Nutzniessungsverhältnis steht dem Nutzniesser kein Eigentumsrecht am Nutzniessungsvermögen zu. Er kann daher über das Nutzniessungsvermögen in der Regel (wenn keine Verfügungsnutzniessung gegeben ist) nicht wie ein Eigentümer verfügen. Deshalb ist beim Verkauf einer nutzniessungsbelasteten Liegenschaft des Geschäftsvermögens der Kapitalgewinn im Grundsatz nicht vom Nutzniesser, sondern vom Eigentümer zu versteuern (RGE vom 4. September 1996 [RV.96.50060];