6. 6.1. Nachfolgend ist zu prüfen, in welchem Umfang die Rekurrentin den Liquidationsgewinn zu versteuern hat. Vorerst ist dabei festzustellen, dass die Geschäftsliegenschaften des verstorbenen E. infolge erb- und steuerrechtlicher Universalsukzession im Gesamteigentum der Rekurrentin (Anteil ½) und der gemeinsamen vier Nachkommen (Anteil je 1/8) standen. In Abweichung von diesen eigentumsrechtlichen Verhältnissen deklarierte jedoch ausschliesslich die Rekurrentin die im Geschäftsvermögen stehenden Liegenschaften und die Erträge jeweils in ihrer Steuererklärung (vgl. Steuererklärungen 2011, 2012 und 2013). Damit kam ihr offensichtlich die Nutzung/