Dasselbe gilt bezüglich der privatrechtlichen Vereinbarung mit den Nachbarn in Bezug auf das Grenzbaurecht. Wie die Rekurrentin selber ausführen lässt, bestand dieses bereits deutlich vor dem Überführungszeitpunkt. Die "Nachverhandlungen" durch die Vertreterin als Erwerberin der Parzelle - 21 - Nr. aaa fanden nach der Überführung der Liegenschaft in das Privatvermögen statt. Die Überbaubarkeit wurde damit nicht verändert. Die behauptete Wertbeeinflussung ist unter diesen Umständen nicht nachgewiesen.