5.8. 5.8.1. Die von der Rekurrentin in Rekurs und Replik sowie in der Stellungnahme vom 20. Juni 2021 gegen die Vergleichbarkeit vorgebrachten Einwände sind nicht stichhaltig. Es ist betreffend Parzelle Nr. aaa mit dem KStA GS davon auszugehen, dass der Baugrund und die geltend gemachten Cablecom und Swisscom- Leitungen gebietstypisch sind und sich generell nicht im Verkehrswert niederschlagen. Erschliessungsbauten beeinflussen den Verkehrswert von Grundstücken regelmässig in vergleichbarem Umfang. Eine massgebliche (ausserordentliche) Beeinflussung des Verkehrswertes bezüglich der Parzelle Nr. aaa liegt nicht vor.