Vorkaufsrecht wurde sodann gegenseitig – und damit "wertneutral" – vereinbart (Ziff. 10 der weiteren Vertragsbestimmungen). Die von der Rekurrentin gezogenen Schlüsse betreffend Vergleichbarkeit lassen sich demnach nicht ziehen. Wie für die vorstehend behandelten Parzellen lässt die Rekurrentin auch die Vergleichbarkeit des für die Parzelle Nr. qqq bezahlten Preises bestreiten. Der vereinbarte Kaufpreis entspricht jedoch gemäss Kaufvertrag dem "heutigen Erschliessungsstand des Kaufobjektes". Inwiefern der bezahlte Kaufpreis nicht als Vergleichspreis für die Bestimmung des Verkehrswertes der Parzelle Nr. aaa herangezogen werden kann, erschliesst sich dementsprechend nicht.