Beim Verkauf der Parzelle Nr. rrr könnten – wenn überhaupt – nicht ausschliesslich die von der Rekurrentin behaupteten preiserhöhenden Faktoren (Fällen von Bäumen/Vorkaufsrecht/Bauprojekt) berücksichtigt werden. So wären in gleichem Umfang auch die Einschränkungen wie die privatrechtlich vereinbarte "Baubeschränkungs"-Dienstbarkeit (Ziff. 4 der weiteren Vertragsbestimmungen) sowie die schriftliche Zustimmung des Verkäufers zum Bauprojekt (Ziff. 5 der weiteren Vertragsbestimmungen des Kaufvertrages) in die Überlegungen miteinzubeziehen. Dass ein Bauprojekt mitverkauft worden wäre, lässt sich dem Kaufvertrag nicht entnehmen. Das - 20 -