Für ein unüberbautes Grundstück wie die streitbetroffene Parzelle Nr. aaa muss dementsprechend ein höherer Landpreis pro m2 eingesetzt werden. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin, welche die vom KStA GS eingesetzten CHF 30'480.00 Abbruchkosten wegen Umweltschutzauflagen als zu tief bezeichnet, führen höhere Abbruchkosten zu einem höheren Landpreis als die vom KStA GS ermittelten CHF 1'343.00/m2 für unüberbaute Grundstücke. Die Argumentation der Rekurrentin ist in diesem Punkt nicht stichhaltig.