Die von der Rekurrentin dagegen vorgebrachten Einwände vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Wird wie bei der Parzelle Nr. ppp ein überbautes Grundstück erworben, das Wohnhaus zeitnah abgerissen und ein Neubau erstellt, ist der Landpreis abzüglich Abbruchkosten preisbildend (CHF 900'000.00 für 693 m2 = CHF 1299.00/m2). Für ein unüberbautes Grundstück wie die streitbetroffene Parzelle Nr. aaa muss dementsprechend ein höherer Landpreis pro m2 eingesetzt werden.