5.7.2. Die Schätzung des KStA GS stellt auf vier Verkäufe im Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 26. April 2012 ab. Das entspricht dem Auftrag der Vorinstanz, die Werte aus den drei Vorjahren zur Beurteilung beizuziehen. Dass zeitnahe Verkäufe nach dem Juni 2013 nicht berücksichtigt wurden, wird – obwohl die Vergleichswertmethode vor allem stichtagsbezogen sein soll – dem vorliegenden Fall, da insbesondere die Rekurrentin Vergleichsgeschäfte nach dem 12. Juni 2013 geltend macht, nicht gerecht.