Die Parzelle Nr. rrr sei vom Verkäufer für die geplante Überbauung vorbereitet worden (Fällen von Bäumen). Weiter habe der Verkäufer dem Käufer ein Vorkaufsrecht an der Nachbarsliegenschaft eingeräumt. Dieses sei mit dem Kaufpreis ebenfalls abgegolten worden. Zudem sei die Liegenschaft mitsamt Bauprojekt verkauft worden. Die Parzelle Nr. rrr sei nicht von Durchgangsverkehr belastet. Die Aussicht sei unverbaubar. Die weiteren Parzellen, insbesondere die Parzelle Nr. ppp, seien bei der Handänderung mit einer bewohnbaren Liegenschaft überbaut gewesen. - 17 -