Zur Parzelle Nr. qqq wurde erklärt, der Verkäufer habe die Umzonung und Erschliessung bezahlt. Diese Kosten seien mit dem Kaufpreis abgegolten worden. Das Grundstück befinde sich an der Zonengrenze. Es gebe keine Durchgangsstrasse. Die Aussicht sei unverbaubar. Der Verkauf sei als spekulativer Glücksfall für den Verkäufer zu qualifizieren.