Es bestehen entgegen der Behauptung der Rekurrentin keine Anhaltspunkte dafür, dass das KStA GS die Aktenauflage des Spezialverwaltungsgerichtes vom 12. Mai 2021 nicht erfüllt hätte, wurden doch korrekterweise nur unüberbaute Grundstücke und Grundstücke, bei welchen die bestehenden Gebäude kurz nach dem Kauf einem Neubau weichen mussten, aufgelistet. Das Spezialverwaltungsgericht hat insofern keine Veranlassung, weitere Abklärungen vorzunehmen.