5.4.2. Es liegen zwei Parteigutachten vor. Parteigutachten kommt im Streitfall nicht die Bedeutung von Beweismitteln, sondern von Parteivorbringen zu (BGE 132 III 83; VGE vom 30. September 2010 [WBE.209.370]). Weder der Schätzung des KStA GS noch der Schätzung des HEV Aargau ist nach dem Gesagten ohne Prüfung der Vorrang zu geben. Immerhin ist festzustellen, dass auch die amtlichen Gutachten als Beweismittel der freien Beweiswürdigung unterliegen.