5. 5.1. Es ist unbestritten das die Parzelle Nr. bbb (S.), Parzelle Nr. ddd T., Parzelle Nr. ccc (T.), und Parzelle Nr. aaa (Q.) im Zeitpunkt des Todes von E. sel. zu seinem Geschäftsvermögen gehörten. In der Folge traten seine Erbinnen kraft Universalsukzession entsprechend der gesetzlichen Erfolge (vgl. Urteil des Gerichtspräsidiums U. vom 23. Juni 2006 und Erbenbescheinigung der Gemeinde Q. vom 8. Mai 2006) in seine Rechtsstellung ein. Die Liegenschaften gehörten dementsprechend im Jahr 2013 unverändert zum Geschäftsvermögen. Mit dem Fragebogen Kapitalgewinne wurde die Überführung in das Privatvermögen verlangt.