Anzumerken ist, dass die für die Grundstückschätzung der Parzelle Nr. aaa verwendeten Landwerte ohnehin der Wertbasis Mai 1998 entsprechen und daher nur sehr bedingt aussagekräftig sein können. 4.2.3. Das Spezialverwaltungsgericht hat die Akten der Grundstückschätzung beigezogen und der Rekurrentin zur Kenntnisnahme gebracht. Ihrem Antrag auf Akteneinsicht wurde damit entsprochen. Wenn mit der Eingabe vom 20. Juni 2021 geltend gemacht wird, die übrigen Steuerakten hätten bis heute nicht eingesehen werden können, bleibt das ohne Belang. Ein Antrag auf Einsicht in weitere Steuerakten wurde im bisherigen Verfahren ausweislich der Akten nicht gestellt.