steuerpflichtigen Personen berechtigt, in das Bewertungsprotokoll Einsicht zu nehmen. 4.2.2. Vorerst ist festzuhalten, dass es sich beim vorliegenden Verfahren nicht um ein laufendes, der VBG unterstehendes Grundstückschätzungsverfahren handelt. Ein Anspruch auf Einsicht in das Bewertungsprotokoll kann damit nicht gestützt auf die VBG geltend gemacht werden. Aus den Akten ergibt sich sodann auch kein Begehren um Edition des oder Akteneinsicht in das Bewertungsprotokoll. Dass der Rekurrentin die für die Schätzung des KStA GS vom 18. November 2016 massgeblichen Daten nicht bekannt gemacht wurden, findet in den Akten keine Stütze. Das Recht auf Akteneinsicht wurde damit nicht verletzt.