4.1.4. Unbedenklich ist in formeller Hinsicht sodann, dass sich das KStA GS im Veranlagungs- und Einspracheverfahren mehrfach geäussert hat. Das gilt insbesondere deshalb als die Steuerkommission Q. und nicht das KStA GS im Einspracheverfahren entscheidende Behörde war. Erst im Rekursverfahren vertritt das KStA die Interessen der Steuerbehörden. Die Stellungnahme des KStA GS im Rekursverfahren erfolgte damit kompetenzgemäss. 4.2. 4.2.1. Die Rekurrentin lässt erstmals im Rekurs eine Verletzung von § 30 der Verordnung über die Bewertung der Grundstücke (VBG) vom 4. November 1985 geltend machen. Danach sind die Grundstückeigentümer und die - 12 -