4.1.3. Aufgrund der Angaben der Vertreterin der Rekurrentin ist nicht klar, auf welche bundesgerichtlichen Entscheide sie sich in der Einsprache und im Rekurs bezieht. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin hat sich die Vorinstanz unter Verweis auf die Stellungnahme des KStA GS vom 10. Mai 2018 und die Verkehrswertschätzung vom 18. November 2016 eingehend zum Verkehrswert der Parzelle Nr. aaa geäussert. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt damit nicht vor. Ob die Beurteilung in materieller Hinsicht richtig ist, ist in den materiellen Erwägungen zu prüfen.