Auch die ungünstige Bodenbeschaffenheit habe zu einer Reduktion des Kaufpreises geführt. Das auf der Parzelle Nr. aaa erstellte Wohnhaus verfüge genau deswegen über keinen Keller. Die Auskunft des Bauchefs der Gemeinde Q. sei keinesfalls unbeachtlich. Dieser sei bezüglich des Preises verbindlich angefragt worden. Die Differenz zwischen der Preisangabe des ortskundigen Bauchefs der Gemeinde und diejenige des Schätzers des KStA GS liege bei 40 %, was nicht erklärbar sei.