Die vom KStA GS als vergleichbar bezeichneten Grundstücke seien nicht zum Vergleich geeignet. So hätten die als "vergleichbar" bezeichneten Grundstücke alle eine unverbaubare Aussicht in ganz unterschiedlicher Ausprägung. Im Zeitpunkt des Verkaufes im Jahr 2013 habe eben gerade wegen einer sehr grossen Atlaszeder und einer riesigen Birke keine Fernsicht bestanden. Rechtlich habe die Entfernung der Bäume nicht verlangt werden können. Ein dritter Käufer hätte wegen der fehlenden Aussicht einen weit tieferen Preis bezahlt.