sein solle. Der Nachbar habe rechtswidrig den Anbau eines Gartenhauses direkt auf der Grenze zur Parzelle Nr. aaa errichtet. Die Vereinbarung mit dem Nachbarn erhöhe den Grundstückpreis, da es ohne Vereinbarung zu einer Preisminderung gekommen wäre. Ein unabhängiger Dritter hätte ein Bauwerk im Unterabstand nicht toleriert. Es bestünde genau dadurch eine wertvermindernde Last auf dem Grundstück.