Im ursprünglichen Dienstbarkeitsvertrag sei es unterlassen worden, die Details bezüglich Kosten für die Ausübung des Grenzbaurechtes zu regeln. Ohne die finanziellen Zusagen sei die Realisierung des heutigen Einfamilienhauses nicht möglich gewesen. Ebensowenig sei nachvollziehbar, weshalb eine privatrechtliche Vereinbarung, die erst nach deren Abschluss zu einer Wertsteigerung des Grundstückes geführt habe, für die Festsetzung des Marktwertes unbeachtlich -9-