3.9. Mit dem Rekurs wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Einsprache verwiesen. Zur Ergänzung wurde erklärt, auf den in der Einsprache angeführten Entscheid des Bundesgerichtes zur Schätzung von Grundstücken sei gar nicht eingegangen worden. Es sei nicht nachvollziehbar und willkürlich, dass dieser vorliegend ignoriert worden sei. Dort werde ausgeführt, dass die steuerliche Verkehrswertschätzung dem Marktpreis entspreche. Der vom KStA mit der Grundstückschätzung vom 17. April 2014 zugestellte steuerliche Verkehrswert entspreche daher dem Marktwert.