Auch führten nicht eingetragene Cablecom Leitungen auf dem Grundstück zu einer Wertminderung. Entgegen der Auffassung des Gutachters bestehe auf der Parzelle Nr. aaa keine unverbaubare Aussicht. Aufgrund von Hochstammbäumen an der unteren Grundstückgrenze habe im Zeitpunkt der Überführung keine Fernsicht bestanden. Es habe kein rechtlicher Anspruch darauf bestanden, die Bäume zu fällen. Auch der felsige Untergrund hätte bei der Überbauung zu Mehrkosten und dementsprechend zu einer Preisminderung beim Land geführt.